Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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gar wahrnimmt, daß noch einige Spur vom Herzschlag auf der linken Seice der Bzrust, 
oder vom Athemholen übrig ist. 
& 9. Um aber desto gewisser zu erforschen, ob noch einiges Leben in einem künzlich 
dem Ansehen nach verstorbenen Menschen sei, soll sie folgende Proben bei jeder Leiche machhen: 
a) derselben eine Untertasse oder etwas tiefen Teller voll Wasser auf die Brust settzen; 
bewegt sich nach einigem Stehen das Wasser auf seiner Oberfläche noch, soo ist 
noch einiges, obwohl schwaches Achemholen, und folglich Leben übrig; 
b) der Leiche einen vorher trocknen abgewischten kalten Spiegel oder einen neuen und 
wohl polirten zinnernen Teller vor den Mund halten; wenn diese anlaufen, so 
athmet der scheinbare Todte noch; 
Z) dieses ist auch der Fall, wenn eine vor den Mund gehaltene Flaumfeder sich eiwas 
hin und her bewegt; 
4) ingleichen, wenn die untere Kinnlade, nachdem man sie mie der Hand vom der 
obern Kinnlade abwärts gegen die Brust gezogen hat, wieder in die Höhe steiiger. 
10. Die Leichenwäscherin soll sich zwar in allen Fällen, wo sie mit Grund vermu- 
then kann, daß noch Leben im Körper sei, aller übrigen eignen Versuche enthalcen, wohl 
aber bis zur Ankunft des Todtenbeschauers oder Arztes folgende Mietel zur Wiedeubele- 
bung anwenden: 
a) der leblosen Person ihren Namen oder sonst derselben bekannte Worte sehr stark 
ins Ohr schreien lassen, 
b) das Gesicht mit kaltem Wasser zu wiederholten Malen bespritzen, 
c) Kampheressig und Salmiakgeist (welchen sie zu dem Ende immer bei sich zu füh- 
ren hat) unter die Nase halten, und an dieselbe, ingleichen an die Schläfe und 
Hände streichen, 
d) die Arme oder Fußfohlen mie einer Bürstke oder wollenen Frieslappen odeer in 
scharfen Essig oder Brannewein getauchten Tüchern scharf reiben, 
e) Wasser von einer Höhe ctropfenweis auf die zuvor entblöste Herzgrube der: leb- 
losen Person fallen lassen. Dieses kann vermittelst eines Gießbeckens gesch#ehen, 
welches eine neben dem leblosen Körper auf einem Sruhl oder Tische stelhende 
Person, so hoch als möglich dergestalt emporhält, daß das Wasser auf den coben- 
gedachten Theil fallen muß. In Ermangelung einer Gießkanne kann zu gleeicher 
Absicht und auf dieselbe Arc sehr bequem ein Trichcer gebraucht werden, im des 
sen Rohr man einen, dasselbe beinahe, doch nicht ganz verschließenden Pflock ssteckt, 
und ihn hierauf mic kaltem Wasser anfüllt. 
Bei allen diesen Versuchen und auch sonst muß die Leichenwäscherin darauf driüngen, 
daß die Leiche mit dem Kopfe etwas hoch geleger werde. 
& 11. Findet sich etwas von fest anliegenden, eng zugebundenen, oder zugeschhnall- 
in,, geknöpften oder geschnürten Kleidungsstücken an der Leiche, es seien nun Halsbinnden, 
Lemitrmel Westen, Schnürleiber, Beinkleider, Röcke oder Strumpfbänder, so muß 
sogleich alles dieses locker gemacht werden.
	        
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