Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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a) der Aufwand für katholische Schulen von der betreffenden Schulgemeinde allein, 
b) der Aufwand für katholische Kirchen aber versuchsweise ebenfalls nur von den 
Mitgliedern der betreffenden Parochie, nach deren, mirtelst Bekanntmachung des aposto- 
licchen Vicariats vom 1 ten Februar 1828, (Gesetzsammlung vom Jahre 1828, S. 11) 
bestimmten Abgrenzung, aufzubringen ist. 
Nur die drei Pfarreien in Dresden, Neustade-Dresden und Friedrichstadt sollen in 
dieser Beziehung als eine Parochie angesehen werden und ihren Aufwand gemeinschaftlich 
aufbringen. 
Wir werden jedoch durch Vertheilung des aus Unsrer Ciilliste bewilligten Beitrags 
und der in der Staatscasse noch dieponibeln Mittel für katholische Kirchen und Schulen 
dafür Sorge tragen lassen, daß die Beiziehung sämmrlicher karholischer Glaubensgenossen 
der Erblande eine möglichst gleichmäßige bleibe, und namentlich jede Ueberlastung der är- 
mern Parochien vermieden werde. 
& 4. Wie es sich übrigens von selbst versteht, daß die § 3, a bestimmte Sonderung 
des Aufwands für Kirche und Schule auf den innern Jusammenhang beider, und die 
verfassungsmäßigen Befugnisse der katholisch-geistlichen Behörden dießfalls ohne allen Ein- 
fluß ist, so bleibt es auch lediglich der Anordnung der vorgesetzten Behörden überlassen, 
in welcher Maaße Ausgaben, die sowohl die Kirche als Schule betreffen, diesem oder 
senem Zweige des Bedarfs zuzurechnen sind. 
65. Die innerhalb einer Schul= oder Kirchengemeinde durch Schulgelder, Stol- 
gebühren, freiwillige Sammlungen, auperordentliche Geschenke, Stiftungen, welche aus- 
drücklich für solche gegründer sind, oder andere, solcher ausschließlich gewidmete, Mittel zu 
erlangenden Zuflüsse, gehen lediglich der berreffenden Gemeinde zu Gute. 
& 6. Die katholischen Kirchen= und Schulgemeinden sind verbunden, den, nach dem 
gesetzichen Aufbringungsfuße, auf sie fallenden Gesammtbeitrag voll zu gewähren, und 
daher die, bei Erhebung der Parochialanlage eines Jahres verbliebenen, Reste, soweit 
solche nicht durch die § 5 bemerkeen Mittel gedecke werden, im nächsten Jahre mit auf- 
zubringen. 
&# 7. Der höchste Satz der, von den Mitgliedern katholischer Kirchen= und Schul- 
gemeinden aufzubringenden, Beiträge wird für jetze, nach Maaßgabe des Bedarfs, und 
nach Unterschied der Fälle, auf folgende Quoten des Gewerbe= und Personalsteuersatzes 
besiimme: 
a) auf u### oder 2 Ngr. — vom Thaler für die Mieglieder der Schulgemeinden; 
b) auf 1 oder 10 Ngr. — vom Thaler für diejenigen Mitglieder der Kirchenge- 
meinden, welche am Kirchorte, oder innerhalb einer Meile von solchem, oder an einem 
Orte, an welchem mehrere Male im Jahre regelmäßig katholischer Gotcesdienst gehalten 
wird, (z. B. in Meißen) wohnen, oder ansässig sind; 
c) auf oder 5 Ngr. — vom Thaler für diejenigen, welche außerhalb der Meile 
vom Kirchorte wohnen, oder angesessen sind; 
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