Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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d) auf die Hälfte der Sätze Sub a, b und c, also beziehendlich auf 319, 3 und u#l#- 
für protestantische Ehemänner karholischer Frauen. 
Sind letztere jedoch für ihre Person mit einem Beitrage zur Gewerbe= und Personal- 
steuer angesetzt, so sind solche nach dem Maaßstabe ihres eignen Gewerbe= und Personal- 
steuersatzes beizuziehen. 
& . wa) Der geringste Satz des Beitrags jedes Contribuenten innerhalb der Meile 
(& 7, b) zur Kirchenanlage, und wenn der Contrribuent zugleich Mieglied einer Schulge- 
meinde ist, zur Kirchen= und Schulanlage zusammen genommen, wird auf 21 Ngr. — bestimmt. 
b) Dagegen sind diejenigen, 
aa) welche außerhalb der Meile vom Kirchorte wohnen, wenn ihre Beiträge die 
Höhe von 21 Ngr. — nicht erreichen würden, 
bb) welche innerhalb einer Stunde von der Böhmischen Grenze wohnen, und da- 
her hauptsächlich auswärtige Kirchen benutzen, 
mit einem Beitrage ganz zu verschonen. 
&9. Personen, welche, ohne von einem andern bestimmten Erwerbszweige Gebrauch 
zu machen, lediglich von ihrem Vermögen leben, (Rentiers, Particuliers, Capitalisten,) 
haben, in Betracht, daß sie sehr mäßige Personalsteuersätze entrichten, das doppelte der 
für andere Comtribuenten nach der Gewerbe= und Personalsteuer ausgeschriebenen Quote, 
jedoch immer nach den 6y aufgestellten Kategorien, zur Kirchen= und Schulanlage zu zahlen. 
10. Personen, welche nach § 38, No. 2 des Gesetzes vom 2 sten November 1834 
von der Gewerbe= und Personalsteuer befreit sind, haben, sobald sie nur das 1 Ate Lebens- 
jahr erfüllt haben, nach den Sätzen der Personal= und Gewerbesteuer, welche sie, ohne diese 
ihnen ausdrücklich zugestandene Befreiung, zu entrichten haben würden, sowie unter Berück. 
sichtigung der vorstehenden Bestimmungen, beizutragen. 
# 11. Grundstüucksbesitzer, welche nicht, wegen der in anderer Eigenschaft zu entrich- 
tenden Gewerbe= und Personalsteuer, zu einem höhern Beitrage, als dem nachstehend be- 
stimmren, verpflichtet sind, sollen, jedoch nach Verschiedenheit der § 7 ausgestellten Kate- 
gorien, dergestalt beigezogen werden, daß der jährliche Reinertrag ihrer Grundstücke, ohne 
Berücksichtigung der darauf hafecenden Hypotheken, als Einkommen des Besitzers ange- 
nommen und nach Höhe desselben der Beitrag des Besitzers zur Kirchen= und Schulan- 
lage nach demselben Maaßstabe berechnet wird, nach welchem die Personalsteuer vom Ge- 
halte eines Beamten (§ 22 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 22 sten Novem- 
ber 1834) erhoben wird. So lange die Feststellung des Reinertrages der Grundstücke, 
zum Behuf des neuen Grundsteuersystems, noch nicht erfolge ist, mag derselbe auf die, 
von der Obrigkeir thunlichst zu prüfende, eigne Angabe der Besitzer gegründer werden. 
Künftig sollen aber die ausgeworfenen Steuereinheiten zur Norm dienen. 
Da jedoch katholische Grundbesitzer, nach § 21 des Gesetzes vom Zeen März 1838, 
von ihrem Grundbesitze auch zu Anlagen für den evangelischen Kirchen= und Schulbedarf 
beizutragen haben, so sind solche berechtigt, die, zur Deckung des evangelischen Bedarfs,
	        
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