Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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nach vorgaͤngiger Revision der Waaren, deren Ausgang zu bescheinigen und das Abferti— 
gungsdocument dem Waarenführer zu dem Zweck wieder auszuhändigen, um auf demsel- 
ben noch den Eingang der Waaren in dem angrenzenden Staat von der gegenüberliegen- 
den Hebe= und Abfertigungestelle bescheinigen zu lassen, weil die Ausfuhrvergütung nur 
auf Grund beider Bescheinigungen ertheilt wird. 
&24. JIst in vorerwähntem Falle eine gegenüberliegende Hebe= und Abfertigungs- 
stele nicht vorhanden, so wird das mit der Ausgangsbescheinigung versehene Abfertigungs- 
document dem Waarenführer ebenfalls wieder zugestellt, um auf demselben den Eingang 
in vereinsländischen Bestimmungsorte oder — dafern die Waare ins WVereinsland be- 
stmmt wäre — den Ausgang über die Zollgrenze von dem Grenzyöollamce bescheinigen zu 
lassen. 
25. Bei Gegenständen, welche unter Uebergangscontrole ausgehen, ist der mit- 
kommende Uebergangsschein entweder 
a) auf die Hebe= und Abfertigungsstelle an der Binnengrenze, über welche der Aus- 
gang statt findet, 
oder 
b) auf die Hebe- und Abfertigungsstelle eines anderen Vereinsstaates, oder an einer 
anderen Binnengrenze des eigenen Staates, oder endlich auf ein Grenzzollamt ge— 
richtet. 
Ersteren Falls erfolgt die Abnahme des Waarenverschlusses und Erledigung des 
Uebergangsscheines bei der im Uebergangsschein bezeichneten Stelle. 
Gehoͤren jedoch die ausgefuͤhrten Gegenstaͤnde zu denen, auf welche Steuerruͤckverguͤ— 
tung gewaͤhrt wird, so ist mit dem Uebergangsscheine eben so zu verfahren, wie nach 
& 23 und 24 mit anderen Abfereigungsdocumenten. 
Im zweiten Falle bleibt der Waarenverschluß unberührt und der Uebergangsschein 
wird dem Waarenführer mit darauf gebrachtem Passageattest zurückgegeben. 
& 26. Der Waarenführer, welcher mit seiner Ladung und deren Versteuerung am 
Bestimmungsorte vermittelst Uebergangsscheines, sei es von einer hierzu befugten Steelle 
im Lande der Versendung oder von einer Hebestelle an der Binnengrenze, abgefertigt 
worden ist, hat von der Ausfertigungsstelle ab bis an den Bestimmungsort die im Ueber- 
gangsschein vorgezeichnete Straße einzuhalten. 
Sofort bei seiner Ankunft am Bestimmungsorte muß vom Waarenführer die An- 
meldung, unter gleichzeitiger Gestellung der Waaren zur Revision, bei dem dortigen 
Steueramte bewirke, der Uebergangeschein nebst sämmtlichen über die Ladung sprechenden 
Papieren an dasselbe abgegeben und der ihm im weiteren Verfolg der Abfertigung vom 
Amte bekannt gemachte Steuerbetrag an dasselbe entrichtet werden, worauf letzteres den 
Uebergangsschein erledigt. (S. § 33.) 
cc) Gegenstande, wel- 
che unter lleber- 
gangsscheincon- 
trole ausgehen. 
3) im Inneren, am Be- 
stimmungsort der 
Waaren.
	        
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