Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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stellung der dießfallsigen Leistungen der Staatscasse ihnen noch nicht bekannt gemacht wor— 
den ist, sofort an den ihnen vorgesetzten Ephorus, oder, soviel die Oberlausitz betrifft, zur 
Kreisdirection zu Budissin zu berichten. 
Saͤmmtliche Superintendenten aber haben, nach Ablauf obgedachter Frist, den Stand 
der fraglichen Abloͤsungsregulirung in ihrem Bezirke, mit Beifuͤgung der etwanigen dieß— 
fallsigen Eingaben der Pfarrer, ohnfehlbar Anher anzuzeigen. 
Dresden, am 27sten December 1841. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Wietersheim. 
D. Schwarze. 
  
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Letzte Absendung: am 3ten Januar 1842.
	        
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