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e) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammevereins aus Staaks-
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von
öffentlichen Behörden begleitet werden;
f) wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande, oder aus
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein
Salz in fremde nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll diesen
Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelege werden; jedoch werden, in sofern die-
ses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunfe
der berheiligten Staaten die Straßen für den Transport, und die erforderlichen Si-
cherheirs-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabreder werden.
2. Racksichtlich der den Landesbedarf übersteigenden Salzfabrikarion im Fürstenthume
Lippe, und der sowohl daraus als aus der Verschiedenheit der Salzpreise in den beiden con-
trahirenden Staaten für das Königreich Preußen hervorgehenden Gefahr der Satz-
Einschwärzung werden beide Regierungen sich über Maaßregeln vereinigen, welche diese
Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen.
Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern komme der Grund-
satz, wonach es in sämmtlichen zum Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietseheilen bei den
bestehenden Verbots-oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein Bewenden
behält, auch in Beziehung auf das Fürstenthum Lippe in Anwendung.
Artikel 7. Die in Beereff der innern Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaa-
ten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmictelbar auf den Verbrauch
gewisser Erzeugnisse gelege sind, sowie hinsichrlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen,
durch den Vertrag vom S#en Mai d. J. unrer den Vereinsstaaten vereinbarten Bestimmun-
gen werden auch in dem Fürstenthume Lippe Anwendung erhalten. Demgemäß wird, in
Nücksicht auf die Steuern, welche in letzterem von inneren Erzeugnissen nach den in dem be-
sonderen Vertrage zwischen Preußen und Lippe vom heutigen Tage deshalb getroffenen Ver-
abredungen zur Erhebung kommen, zwischen Preußen und den Fürstlichen Landen gegenseitig
von sämmtlichen inneren Erzeugnissen, bei dem Uebergange in das andere Gebier, weder eine
Räckvergücung der Steuern geleistet, noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben werden, dagegen
den übrigen Staaten des Joll-Wereins gegenüber das Fürstenthum Lippe hinsichtlich der zu
gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Ver-
hältniß, wie Preußen, treten.
Artikel 8. Seine Fürstliche Durchlaucht treren der zwischen den Staaten des Joll-
vereins unter dem 8ten Mai d. J. getroffenen Uebereinkunft wegen Bestenerung des im Um-
fange des Vereins aus Runkelrüben bereiteren Juckers bei, und erklären Sich auch damit
einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Jucker oder Syrop aus anderen inländischen