Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

(337) 
Artikel 39. Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen 
Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen beziehr, soll durch gemeinschaftliche 
Commissarien vorbereicet werden. 
Artikel 40. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mie dem Isten Ja- 
nuar 1842. in Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufig auf zwölf Jahre, also bis 
zum letzten Dezember 1853. festgesetzt. Wird derfelbe während dieser Zeit und spätestens zwei 
Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll er auf weitere 12 Jahre und so fort von 
12 zu 12 Jahren als verlängere angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald zur Ratisication der hohen contrahirenden Theile vorgelegt und die 
Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt 
werden. 
So geschehen Berlin, den 1 9cen October 1841. 
(ee.) Franz August Eichmann. August Philipp Christian Theodor 
(L. S.) von Amsberg. 
(I. S.) 
(ge.) Adolph Georg Theodor Pochhammer. Otto Wilhelm Karl von Roeder. 
(L. S.) (L. S.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.