Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

(338 ) 
III. 
Vertrag 
zwischen 
Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll= und 
Handelsvereins einerseits und Kurhessen andererseits, 
den 
Anschluß der Grafschaft Schaumburg an den Zollverein 
betreffend. " 
Nechdem Seine Hoheit der Kurprinz und Mieregene von Hessen den Wunsch zu erken- 
nen gegeben haben, die nach §. 4. des Zoll= und Handelsvertrages zwischen Preußen und 
dem Großherzogthume Hessen einerseies und Kurhessen anderseits vom 25f8en August 1831., 
und nach Inhalt der späteren Verträge über die Errichtung und Erweiterung des Zoll- 
und Handelsvereins von letzterem vorläufig ausgeschlossene Grafschaft Schaumburg dem 
Zollvereine anzuschließen, und die Schwierigkeiten nunmehr beseitigt sind, welche diesem 
Anschlusse bisher entgegenstanden, so haben zum Zwecke der deshalb zu treffenden näheren 
Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung 
der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handelsvereins: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrach Ernst Michaelis, Ritter des Königlich 
Preußischen rorhen Adler-Ordens 2ter Klasse mie Eichenlaub u. s. w., 
und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor Poch- 
hammer, Nitter des Königlich Preußischen rorhen Adler-Ordens 3ter Klasse mir 
der Schleife u. s. w.; 
und 
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen: 
Höchst Ihren Ober-Berg= und Salzwerks-Director Heinrich Theodor Ludwig 
Schwedes, Commandeur 2ker Klasse des Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens 
vom goldenen Löwen u. s. w., 
von welchen Bevollmächrigten, unrer dem Worbehalte der Ratificarion, folgender Vertrag 
abgeschlossen worden ist.
	        
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