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III.
Vertrag
zwischen
Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll= und
Handelsvereins einerseits und Kurhessen andererseits,
den
Anschluß der Grafschaft Schaumburg an den Zollverein
betreffend. "
Nechdem Seine Hoheit der Kurprinz und Mieregene von Hessen den Wunsch zu erken-
nen gegeben haben, die nach §. 4. des Zoll= und Handelsvertrages zwischen Preußen und
dem Großherzogthume Hessen einerseies und Kurhessen anderseits vom 25f8en August 1831.,
und nach Inhalt der späteren Verträge über die Errichtung und Erweiterung des Zoll-
und Handelsvereins von letzterem vorläufig ausgeschlossene Grafschaft Schaumburg dem
Zollvereine anzuschließen, und die Schwierigkeiten nunmehr beseitigt sind, welche diesem
Anschlusse bisher entgegenstanden, so haben zum Zwecke der deshalb zu treffenden näheren
Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung
der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handelsvereins:
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrach Ernst Michaelis, Ritter des Königlich
Preußischen rorhen Adler-Ordens 2ter Klasse mie Eichenlaub u. s. w.,
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor Poch-
hammer, Nitter des Königlich Preußischen rorhen Adler-Ordens 3ter Klasse mir
der Schleife u. s. w.;
und
Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen:
Höchst Ihren Ober-Berg= und Salzwerks-Director Heinrich Theodor Ludwig
Schwedes, Commandeur 2ker Klasse des Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens
vom goldenen Löwen u. s. w.,
von welchen Bevollmächrigten, unrer dem Worbehalte der Ratificarion, folgender Vertrag
abgeschlossen worden ist.