Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

( 339 ) 
Artikel 1. Die zum Kurfürstenthume Hessen gehörige Grasschafe Schaumburg 
wird in den Joll= und Handelsverein, wie solcher zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, 
Sachsen und Württemberg, dem Großherzogkhume Baden, dem Kurfürstenthume und dem 
Großherzogrhume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen 
St#aaten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurk nach den Verträgen 
vom 22 sten und 30sten März, ingleichen vom 1 11en Mai 1833., vom 1 2ten Mai und 
10ten December 1835. und vom 2ten Januar 1836., so wie nach dem Vertrage vom 
Zeen Mai d. J. über die Forkdauer des Zoll- und Handelsvereins, bestehet, mit der Wir- 
kung aufgenommen, daß der gedachte Kurfürstliche Gebierseheil in dieselben Verhälenisse 
tritt, welche zwischen den Kurhessischen Hauptlanden und den übrigen Vereinsstaaren ver- 
moͤge der gedachten Verträge Statt sinden. 
Artikel 2. Seine Hoheie der Kurprinz und Mieregene von Hessen werden demge- 
mäß von dem gedachten Zeitpuncte ab das Zollgesetz, die Zollordnung, den Zolltarif und 
das Jollstrafgesetz, wie solche in dem übrigen Kurfürstenthume in Giltigkeit sind, in die- 
sem Gebierstheile in Wirksamkeic setzen, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Uncer- 
thanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, auf dem geordnetcen Wege zur öffent- 
lichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen dem 
ganzen Gebieke des Zollvereins und der Grafschaft Schaumburg Freiheit des Handels und 
Verkehrs ein, wie dieses in den folgenden Artikeln näher bestimmt wird. 
Artikel 4. Es hören von diesem Zeitpuncte ab alle Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen der Grafschaft Schaumburg und dem 
übrigen Zollvereinsgebiete auf, und können alle Gegenstände frei und unbeschwert aus erste- 
rer in letzteres und umgekehrt eingeführt werden, mit alleiniger Ausnahme 
a) der zu den Staats-Monepolien gehörigen Gegenstände (Salz), ingleichen der 
Spielkarten und der Kalender, nach Maaßgabe der Artikel 5. und 6.; 
b) der im Innern der Zollvereinsstaaten mit Steuern belegten Erzeugnisse nach Maaß- 
gabe des Artikels 7.; 
I) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der Vereinsstaaken er- 
theilten Erfindungs-Parente oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingeführt wer- 
den dürfen, und daher für die Dauer der Patente oder Privilegien von der Ein- 
fuhr in den Staar, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 5. In Ansehung der Einfuhr von Spielkarcen und Kalendern kommr der 
Grundsatz, wonach es in sämmtlichen zum Zollvereine gehörigen Staaken und Gebietschei- 
len bei den bestehenden Verbors= oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen 
sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf die Grafschaft Schaumburg in Anwendung.
	        
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