b.
c)
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der im Inneren des Zollvereins mic einer Steuer belegren inländischen Erzeug-
nisse nach Maaßgabe des Art. 7., und
solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden
Staaten ertheilten Erfindungs-rivilegien (Patence) nicht nachgemacht oder ein-
geführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Parente) von
der Einfuhr in den Staar, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben
müssen.
Artikel 5. 1. In Betreff des Salzes crecen Seine Majestät der König von Han-
nover für den dem Zollvereine anzuschließenden Gebierstheil den zwischen dessen Mitglie-
dern bestehenden Verabredungen in folgender Art bei:
a)
b)
0)
4
e)
()
Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge-
schieden zu werden pflege, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern in
die Bereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer
der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern,
Faktoreien oder Niederlagen geschieht.
Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum
Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmi-
gung der Vereinsstaaten, deren Gebier bei der Durchfuhr berührt wird, und unter
den Vorsichtsmaaßregeln Sctatt finden, welche von selbigen für nothwendig erach-
tet werden.
Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.
Was den Salzhandel innerhalb der Wereinsstaaren betrifft, so ist die Einfuhr
des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen
den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen.
Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staats-
oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von
öffentlichen Behörden begleitet werden.
Wenn ein Wereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande oder
aus einem dritten Vereinsstaake seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen sol-
chen sein Salz in fremde, nicht zum Wereine gehörige Länder versenden lassen will,
so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch wer-
den, in so fern dieses niche schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vor-
gängige Uebereinkunft der becheiligten Staaren die Straßen für den Transport
und die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung
verabredet werden.
2. Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in dem fraglichen Kö-
niglich Hannoverischen Landestheile und in den angrenzenden Landen des Zollvereins, und
der daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salz= Einschwärzung, werden die hiebei