Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Etwanige Abfertigungszahlungen bleiben zu Jedermanns Recht, aber ohne Zinsenge- 
waͤhrung im Reservefonds der Anstalt. 
Meldet sich der Aufgerufene in der vorgeschriebenen Frist und macht seine Anspruͤche 
geltend, so hat er die Kosten des Avertissements zu tragen, welche außerdem auf den 
Reservefonds fallen. 2c. 
§ 81. Alle Srreitigkeiten über innere Angelegenheiten der Anstale, sowohl über 
Ansprüche der Mitglieder, oder sonst nach den Anstaltsgrundsätzen Berechtigeen, (§ 6 und 
70) gegeneinander, als gegen das Directorium und die ganze Anstalt sind, mit Ausschluß 
des Rechtsweges, in nachstehender Weise durch Schiedsrichter zur Entscheidung zu bringen; 
auf welches Entscheidungsverfahren auch von dritten Personen, welche in Differenz mit 
der Anstale gerathen, provocirt werden kann. 
Das Anbringen geschiehe bei dem Königlichen Justizamte zu Dresden. Dieses fordert 
hierauf die Partheien, unter Einräumung einer Präclusivfrist von 14 Tagen, zur Ernen- 
nung von Schiedsrichtern auf, deren jede Parchei einen zu benennen hat. 
Das Gericht setze hierzu einen Dritten als Obmann bei. 
Wenn eine Parthei binnen 14 Tagen nach Insinuation der Aufforderung keinen 
Schiedsrichter angezeigt hat, so wird dieser ebenfalls vom Geriche gewählt. 
Die Partheien legen den Schiederichrern den streicigen Fall, unter Beifügung der er- 
forderlichen Documente, schriftlich vor und diese entscheiden darüber nach Stimmenmehrheir. 
Wenn die Sachdarstellung nicht von beiden Partheien gemeinschaftlich, sondern von 
einer derselben, oder von beiden besonders eingegeben worden ist, so wird diese der andern 
Parthei zu ihrer, binnen 14 Tagen darauf schriftlich abzugebenden Erklärung, durch die 
Schiederichter mitgetheilt. 
Erfolgt letztere nicht, so wird dieses als stillschweigende Genehmigung der Darstellung 
angesehen. Sind die Partheien über die factischen Umstände nicht einig und die vorhan- 
denen Documente zu deren völliger Ermittelung nicht hinreichend, so wird dem einen oder 
anderen Theile ein Beweis auferlegt, zu dessen Führung die Partheien, unter Bestimmung 
des Beweisthema und einer Frist, binnen welcher er einzureichen ist, an das Königliche 
Justizamt zu Dresden verwiesen werden. 
Von diesem ist über die Zulässigkeit der gebrauchten Beweismittel und zugleich für 
den Fall, daß der Gegner, wie es ihm binnen gleicher Frist, wie der Beweisführer ge- 
habt hat, nach erhaltener Mittheilung der Beweisarcikel zu thun freisteht, Gegenbeweis- 
artikel eingereicht hätte, wegen der Gegenbeweismictel nach abgehaltenem Productionstermine 
und Verfahren, ein Gerichtsbescheid zu geben, nach dessen Publication und nach Befinden 
Purification, die Sache zur Happtentscheidung an die Schiedsrichter zurückgegeben wird. 
§ 82. Gegen das schiederichterliche Erkenntniß, sowie gegen den §. 81 erwähnten 
Gerichtsbescheid findee irgend ein Rechtsmittel nicht statt. Die Vollstreckung des schieds- 
richterlichen Urtheils gehört vor den ordentlichen Richter. 
ꝛc. rc. 
  
Letzte Absendung: am 30sten März 1841.
	        
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