Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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auf die Untersuchungen, Besichtigungen und Seccionen, welche ihnen übertragen werdenn, 
an die genaue Befolgung der im Generale vom Sten April 1797 vorgeschriebenen An- 
weisung erinnert werden sollen, mit der Bedeutung, daß sie außerdem wegen eines abgze- 
gebenen Gutachtens, das nachher die medicinische Facultäk nicht gehörig begründer zu be- 
finden habe, besonders zur Verantwortung gezogen werden würden, har einige Gerichtts- 
behörden zu der Annahme veranlaßt, es sei diese Erinnerung in allen vorkommenden Fäll- 
len zu wiederholen und der gerichtsärztlichen Handlung jedesmal vorauszuschicken. 
Nach dem Inhalte der gedachten Verordnung ist jedoch jene Anweisung und Bedeut- 
tung den Physikern bereits bei ihrer Anstellung im Allgemeinen zu ehun und dieselbe spee- 
ciell nur in den Fällen noch erforderlich, in denen bei einer zu veranstaltenden Besichtii- 
gung oder Section ein anderer Arze zugezogen und verpflichter wird. 
Da nun auch jetze die für bestimmte Gerichesbezirke angestelleen Bezirks= und Gerichtis- 
aͤrzte bei ihrer Verpflichtung zugleich in Gemäßheit des Generale vom Sten April 1797 
und der Verordnung vom 26sten Juni 1818 ausdrücklich angewiesen werden, und ees 
daher wegen der in dieser allgemeinen Pflicht stehenden Aerzee einer weitern Wieder- 
holung der vorgeschriebenen Bedeutung in den einzelnen Fällen nicht bedarf; so haben siich 
sämmtliche Gerichtsobrigkeiten, wie andurch verordnet wird, hiernach gebührend zu achtem. 
Dresden, den 23sten April 1841. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. · 
Hausmann. 
  
23.) Verordnung, 
die Jahresbeiträge zum Staatspensionsfonds von den bisher im 20 Guldem- 
fuße normirt gewesenen Dienstgenüssen betreffend; 
vom 6ten Mai 1841. 
Bei Anfertigung der Officialuͤbersichten fuͤr Erhebung der Jahresbeitraͤge zum Staates- 
pensionsfonds (§ 3 und 4 der Verordnung vom 22sten Mai 1837) sowohl in gegern— 
wärtigem Jahre, als auch fernerhin, kann der Fall eintreten, daß die Umrechnung deer 
bisher im 20 Gulden fuße, resp. mit 1000 Thalern oder 2000 Thalern und woe- 
niger, normirt gewesenen reinen Dienstgenüsse in der jetzigen Landeswährung einen Werches- 
betrag ergiebe, der, nach der Bestimmung des § 47 des Civilstaarsdienergesetzes, die Bee- 
theiligten in eine höhere Procentclasse versetzen würde.
	        
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