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25.) Verordnung
zu Erläuterung einer in der Proceßordnung von 1622 enthaltenen
privatrechtlichen Bestimmung;
vom isten Mai 1841.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. c. ꝛc.
Die in der Proceßordnung von 1622, tit. XLVI, 8 s verbunden mit 8 4 ent—
haltene Bestimmung, nach welcher, wenn bei bonis emphyteuticis oder censiticis der
dominus directus nicht zugleich der Gerichtsherr ist, sondern ein Anderer die Jurisdic-
tion über den fundus emphyteuticus oder censiticus hat, zu Erlangung einer bestän--
digen gerichtlichen Hypothek sowohl des Lehnsherrn, als des Gerichesherrn Consens erho-
ben werden soll, wird, wie in Erfahrung gebracht worden ist, von einigen Gerichtsbe-
hörden dahin ausgelegt, daß dieselbe ohne Unterschied sowohl von Erbzinsgütern, als von
gewöhnlichen oder sogenannten schlechten Zinsgücern, wenn bei ihnen ein derartiges Ju-
risdictionsverhältniß Statt findet, zu verstehen sei.
Da durch diese Meinung, wenn dieselbe Eingang in die Gerichtshöfe finden sollte,
die Rechtsbeständigkeit einer möglicherweise beträchtlichen Anzahl von Unterpfandesrechten,
welche zeither auf gewöhnlichen oder sogenannten schlechten Zinsgürern blos mit Consens
des die Gerichtsbarkeit über letztere ausübenden Richters bestellt worden sind, in Gefahr
gebracht werden würde, so har sich die Nothwendigkeit dargestellt, jene irrige Meinung
im Wege der Verordnung in Gemäßheic § 88 der Verfassungsurkunde sofort zu berich-
ien, und wird demnach zu Erläuterung der angeführcen Gesetzesvorschrift hierdurch
Folgendes verordnet.
Die in der Proceßordnung von 1622, t#tt. XLVI, § 5 encthaltene Bestimmung
bezieht sich, wie für die Oberlausitz bereits in § 9 des Gesetzes zur Einführung mehrerer
kreisländischer, das Pfandrecht betreffender gesetzlicher Bestimmungen in der Oberlausitz,
vom 25sten Januar 1836 ausgesßrochen worden ist, nur auf solche Grundstücke, bei
denen, ohne daß sie Lehnseigenschaft haben, doch ein getheiltes Eigenthum Scate finder,
wie solches bei wirklichen Erbzinsgütern (Emphyteusen) der Fall ist, dergestalt, daß der
Besitzer daran nur ein nutzbares Eigenthum (dominium utile) hat, während das Ober-
eigenhum (dominium directum)) einem Andern zusteht, und es gehr dieselbe dahin,
doß, wenn dieser Obereigenthümer (dominus directus) nicht zugleich die Gerichtsbarkelt
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