Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

(46) 
Grenze zu führende Sächsisch-Bayersche Eisenbahn mit Publication gegenwärtiger Verordnung 
in Wirksamkeit. Es gile daher wegen Aberetung des zu Herstellung dieser Eisenbahn innerhalb 
des Königl. Sächsischen Staatsgebiets erforderlichen Grundeigenthums alles dasjenige, was 
durch das Gesetz vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1835, 16tes 
Sctück, No. 66, S. 37 1) hinsichtlich einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach 
Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn in gleicher Beziehung bestimmt worden ist. 
8 2. 
Vorstehende Bestimmung wird auf Grund besonderer, der Regierung auf dem letz- 
vergangenen Landtage von den Ständen ercheilter Ermächtigung andurch zugleich auf eine 
von der Linie der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn bei Werdau ab nach Zwickau herzu- 
stellende Zweigbahn ausgedehnt. 
« 83. 
In Beziehung auf das bei der Expropriation für die § 1 und 2 gedachten Eisen- 
bahnen anzuwendende Verfahren und die dießfallsige Instruction der Straßenbaucommis- 
sionen und Tarakoren ist denjenigen Vorschriften allenthalben nachzugehen, welche in der 
Vollzugsverordnung zum Gesetz vom Zten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblace 
v. J. 1835, S. 374), sowie beziehendlich in der zu deren Ergänzung und Erläuterung 
unter dem 1 Aten März 1836 ergangenen Verordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt v. 
IJ. 1836, 4tes Stück, No. 13, S. 72) enthalten sind, vorbehältlich jedoch der Abän- 
derungen und weiteren Bestimmungen, die zu einzelnen Puncten nach Befinden künftig ge- 
troffen und bekannt gemacht werden durften. 
Wegen einer nach Maaßgabe der Bestimmung unter 3 der Verordnung vom 1 4een 
März 1836 zu dem dort angegebenen Zwecke auch von den Unternehmern der Sächstsch- 
Bayerschen Eisenbahn zu bestellenden angemessenen Caution wird seiner Zeit das Erforder- 
liche regulirt und zur Kenntniß der Betheiligten gebracht werden. 
§ 4. 
Die nähere Bezeichnung der in die Richtung der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn und 
der Zweigbahn von Werdau nach Zwickau fallenden und daher bei dem Expropriations- 
geschäfte unmittelbar betheiligten Ortsfluren erfolgt durch besondere Verordnung. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 15ten Mai 1841. 
Ministerium des Innern. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
· Stelzner. 
— 
Letzte Absendung: am 27sten Mai 1841.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.