Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

( 91) 
keinen Anspruch; auch ist im Wanderbuche nach Vorschrift § 7 des Mandats vom #2östen 
Januar 1825 ein bezüglicher Eintrag Obrigkeitswegen zu bewirken. 
§&6. Fehlt es dagegen im Bezirke an Arbeit, so ist solches im Wanderbuche zu bemer= 
ken und dem Wandernden, welcher binnen 24 Stunden seine Reise weiter fortzusetzen hat, 
nach vorher bei der Ortspolizeibehörde erfolgter Visirung des Wanderbuchs, das § 3 erwähnte 
Geschenk beim Abgange zu verabreichen. Hiernach verliert die Bestimmung des Rescripts vom 
1 iten März 1811 (Cod. Aug. Cont. III, Thl. 1, pag. 494), wonach der Eintrag in 
die Wanderbücher der eingewanderten und nicht in Arbeit tretenden Mühlburschen von den ein- 
zelnen Müllern erfolgen soll, ihre fernere Anwendbarkeit. 
§& 7. Für diejenigen Bezirksherbergen, welche ausnahmsweise (§ 1) nicht in einer 
Stadt, sondern auf dem Lande und an Orten, an welchen sich keine offne Gerichtsstelle befin- 
det, errichtet werden, wird die Kreisdirection hinsichtlich der Aufbewahrung und Visirung der 
Wanderbücher nach den Umständen die erforderliche Bestimmung treffen, wobei in der Regel 
das Absehen dahin zu richten ist, daß obiges Geschäft im Auftrage der Ortspolizeibehörde von 
einer geeigneten Ortsgerichtsperson besorgt werde. 
# 8. Ein wandernder Mühlbursche darf, außer um bestimmte Arbeit anzutreten und 
in Krankheitsfällen, binnen 6 Monaten bei derselben Herberge nicht wieder einsprechen. Ein- 
tretenden Falls ist ihm das Geschenk zu verweigern, auch nach Befinden gegen ihn als Vagan- 
ten zu verfahren. 
& 9. Wandernde Bäckergesellen, auch wenn sie in Backmühlen in Arbeit gestanden ha- 
ben, sind den betreffenden nächsten städtischen Bäckerherbergen zuzuweisen. 
& 10. Sobald in einem amtshauptmannschaftlichen Bezirke die Errichtung der Bezirks- 
herbergen erfolgt, und von der betreffenden Kreisdirection auf dahin erstattete Anzeige geneh- 
migt worden ist, soll darüber das Behufige in den Kreisblättern bekannt gemacht werden. Von 
dem darin anzugebenden Zeitpuncte an treten die auf das Uebernachten der Mühlburschen in 
den Mühlen, anstatt in Herbergen, sowie auf die Verabreichung von Kost und von Geschenken 
Seiten der einzelnen Müller bezüglichen Dispositionen der Reseripte vom 26sten April 1811 
und vom 29sten Juni 1813 (Cod. Aug. Cont. III, Bd. 1, pag. 496 und 508) rücksicht- 
lich des betreffenden Bezirks außer Wirksamkeit und haben sich daher die Mühlburschen des 
Ausprechens und Einkehrens in den einzelnen zum Bezirke gehörigen Mühlen, ingleichen des 
Einschlagens der sogenannten Wasserwege bei Vermeidung, daß gegen sie als Bettler oder 
Vaganten werde verfahren werden, schlechterdings zu enthalten. 
Ebenso ist von da an den Müllern die Aufnahme und Beherbergung wandernder Mühl- 
burschen in ihren Mühlen oder die Verabreichung von Kost und Geld an dieselben bei Vermei- 
dung einer an die Verpflegungscasse des Bezirks zu entrichtenden Strafe von einem Thaler 
für jeden Contraventionsfall verboten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.