Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Es letdet jevoch vieses Verbot keine Anwendung, wenn rücksichtlich einzeln liegender Müh- 
len, nach Maaßgabe der Bestimmung im § 40 der Armenordnung vom 22sten October 1840, 
die Nothwendigkeit sich ergiebt, einem unterwegs erkrankten Mühlburschen Unterkommen und 
Verpflegung zu verschaffen. Es hat jedvoch solchenfalls der betreffende Mühlenbesitzer, unter 
der Voraussetzung sofortiger Anzeige an den Vorstand des Mühlenbezirks, den Ersatz des er- 
weislich aufzuwenden gewesenen Verpflegungsaufwandes aus der Bezirkscasse zu gewarten. 
§ 11. Bei den commissarischen Verhandlungen über die Errichtung der Bezirksherbergen 
ist unter den betheiligten Müllern dahin Uebereinkunft zu treffen, daß der durch die Errichtung 
und Unterhaltung der Herbergen erwachsende Aufwand von ihnen selbst, welche dadurch der 
Belästigung des Ansprechens und des eignen Beherbergens der Mühlburschen enthoben werden, 
aufgebracht, auch der hierbei anzunehmende Maaßstab der Beitragspflichtigkeit, vorbehältlich 
darüber nöthigen Falls einzuholender Entscheidung der Kreisdirection, festgestellt werde. Auch 
sind zu diesem Behufe den in Arbeit stehenden Mühlburschen, denen dagegen nach Maaßgabe 
Cap. S§ 4 unter h des Mandats vom 7ten December 1810 eine Concurrenz bei der Rech- 
nungsablegung einzuraumen ist, gewisse wöchentliche Lohnabzüge zu machen“ und von den be- 
treffenden Mühlenbesitzern regelmäßig zur Bezirkscasse abzuführen. 
Die Verwaltung der letztern ist unter Berücksichtigung der dieserhalb im Mandate vom 
vten December 1810, § 4, e, g, h, k enthaltenen Vorschriften einem sichern Verwalter 
aus dem Mittel der Müller des Bezirks zu übertragen, welcher über die erfolgte Verwen- 
dung jährliche Rechnung abzulegen hat. 
&12. Zum Zweck der Rechnungsablegung, sowie zu Erledigung der sonst innerhalb 
der Grenzen vieser Verordnung sich ergebenden gemeinschaftlichen Angelegenheiten ist jährlich 
zu einem zu bestimmenden Zeitpuncte eine Versammlung der zum Bezirke gehörigen Müh- 
lenbesitzer zu veranstalten, in welcher zur Vertretung des Bezirks nach außen hin in allen 
denjenigen Beziehungen, in welchen es einer solchen bedürfen möchte, nächst dem Cassen- 
verwalter ein Bezirksvorsteher zu wählen ist, der seine Function bis zur nächsten Jahres- 
versammlung zu versehen hat. 
Diese Versammlungen stehen unter der Aufsicht der Polizeibehörde des Herbergsortes, 
welche an denselben durch einen dazu abzuordnenden und für seine Bemühungen aus der 
Bezirkscasse zu remunerirenden obrigkeitlichen Deputirten Theil nimmt. 
Nach Vorstehendem haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 2 1sten Juli 1842. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner. 
  
Letzte Absendung: am 10ten August 1842.
	        
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