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Es letdet jevoch vieses Verbot keine Anwendung, wenn rücksichtlich einzeln liegender Müh-
len, nach Maaßgabe der Bestimmung im § 40 der Armenordnung vom 22sten October 1840,
die Nothwendigkeit sich ergiebt, einem unterwegs erkrankten Mühlburschen Unterkommen und
Verpflegung zu verschaffen. Es hat jedvoch solchenfalls der betreffende Mühlenbesitzer, unter
der Voraussetzung sofortiger Anzeige an den Vorstand des Mühlenbezirks, den Ersatz des er-
weislich aufzuwenden gewesenen Verpflegungsaufwandes aus der Bezirkscasse zu gewarten.
§ 11. Bei den commissarischen Verhandlungen über die Errichtung der Bezirksherbergen
ist unter den betheiligten Müllern dahin Uebereinkunft zu treffen, daß der durch die Errichtung
und Unterhaltung der Herbergen erwachsende Aufwand von ihnen selbst, welche dadurch der
Belästigung des Ansprechens und des eignen Beherbergens der Mühlburschen enthoben werden,
aufgebracht, auch der hierbei anzunehmende Maaßstab der Beitragspflichtigkeit, vorbehältlich
darüber nöthigen Falls einzuholender Entscheidung der Kreisdirection, festgestellt werde. Auch
sind zu diesem Behufe den in Arbeit stehenden Mühlburschen, denen dagegen nach Maaßgabe
Cap. S§ 4 unter h des Mandats vom 7ten December 1810 eine Concurrenz bei der Rech-
nungsablegung einzuraumen ist, gewisse wöchentliche Lohnabzüge zu machen“ und von den be-
treffenden Mühlenbesitzern regelmäßig zur Bezirkscasse abzuführen.
Die Verwaltung der letztern ist unter Berücksichtigung der dieserhalb im Mandate vom
vten December 1810, § 4, e, g, h, k enthaltenen Vorschriften einem sichern Verwalter
aus dem Mittel der Müller des Bezirks zu übertragen, welcher über die erfolgte Verwen-
dung jährliche Rechnung abzulegen hat.
&12. Zum Zweck der Rechnungsablegung, sowie zu Erledigung der sonst innerhalb
der Grenzen vieser Verordnung sich ergebenden gemeinschaftlichen Angelegenheiten ist jährlich
zu einem zu bestimmenden Zeitpuncte eine Versammlung der zum Bezirke gehörigen Müh-
lenbesitzer zu veranstalten, in welcher zur Vertretung des Bezirks nach außen hin in allen
denjenigen Beziehungen, in welchen es einer solchen bedürfen möchte, nächst dem Cassen-
verwalter ein Bezirksvorsteher zu wählen ist, der seine Function bis zur nächsten Jahres-
versammlung zu versehen hat.
Diese Versammlungen stehen unter der Aufsicht der Polizeibehörde des Herbergsortes,
welche an denselben durch einen dazu abzuordnenden und für seine Bemühungen aus der
Bezirkscasse zu remunerirenden obrigkeitlichen Deputirten Theil nimmt.
Nach Vorstehendem haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 2 1sten Juli 1842.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Stelzner.
Letzte Absendung: am 10ten August 1842.