Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

(96) 
3.) Dieser Fleischverkauf hat sich jedoch, bei Vermeidung der außerdem eintretenden 
Strafbestimmung des § 37 des Gesetzes vom 9ten October 1840, nur auf Mitglieder 
und Bewohner derselben Landgemeinde, welcher der betreffende Viehbesitzer angehört, zu 
beschränken. 
Es bleibt folglich das Austragen des Fleisches an andere Orte und Hausiren mit dem- 
selben, sowie der Einzelnverkauf in Pfunden an fremde, nicht zur Gemeinde gehörige Con- 
sumenten, bei der gesetzlichen Strafe, verboten. 
4.) Die Obrigkeiten haben daher, um zu vermeiden, daß nicht durch gleichzeitiges 
Ausschlachten mehrerer Viehstücken, als in der Gemeinde nach Bedürfniß auf Einmal con- 
sumirt werden kann, das Fleisch der Verderbniß ausgesetzt werde, bei der nach § 2 zu er- 
theilenden Erlaubniß, nach dem pflichtmäßigen Gutachten der Localgerichtspersonen, unter 
den Viehbesitzern, insofern sich diese nicht unter einander selbst hierüber vereinigen, derge- 
stalt eine gewisse Reihe innen zu halten, daß der in Hinsicht des Futtermangels weniger 
Bedrängte dem, welcher mehr bedrängt ist, nachstehen muß. 
5.) Das Schlachten des Viehes hat auch in diesen Fällen jedesmal durch einen ver- 
pflichteten Haus= oder Bankschlächter zu erfolgen. 
6.) Die in gegenwärtiger Verordnung gestattete, durch die eingetretene Witterungscala- 
mität als nothwendig bedingte allgemeine Dispensation von den einschlagenden Vorschriften 
des Gesetzes vom Pten October 1840 bleibt so lange in Kraft, bis sie ausdrücklich wird 
zurückgenommen werden. 
7.) Wegen der Oberlausitz, auf welche diese Verordnung keine Anwendung leidet, bleibt 
besondere Bestimmung vorbehalten. 
Dresden, den 26sten August 1842. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner. 
  
Letzte Absendung: am öten September 1842.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.