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M 34.) Verordnung,
die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Untersuchungen gegen Uebertreter der
gesetzlichen Vorschriften in Sachen der indirecten Abgaben betreffend:
vom 17ten August 1842.
Durch Verordnung des Ministerium der Justiz vom 8ten Januar 1838, die Entschei—
dung eines Zweifels über die Anwendung der Bestimmung § 38, Nr. 3 des Gesetzes B.
vom 28sten Januar 1838 betreffend, ist die Vorschrift, nach welcher in Crimmalsachen
gegen das Erkenntniß zweiter Instanz kein Rechtsmittel weiter zulässig sein soll, dahin er-
läutert worden, daß in dem Falle, wenn erst das letzte Erkenntniß, indem es den Ange-
schuldigten von allem Verdachte frei spricht, zugleich eine Verurtheilung des Denuneianten
in die Kosten der Untersuchung enthält, und dieser dadurch sich für beschwert erachtet, über
das sodann von dem Denuncianten wider den ihn betreffenden Theil des zweiten Urthels
eingewendete Rechtsmittel noch ein Erkenntniß bei dem Oberappellationsgerichte abzufassen sei.
Da in Untersuchungen gegen Uebertreter der gesetzlichen Vorschriften in Sachen der in-
directen Abgaben dem Denuncianten, wenn ihm in einem gleichen Falle gegen das erst in
zweiter Instanz gefällte verurtheilende Erkenntniß kein Rechtsmittel gestattet sein sollte, das
Recht auf vie zweite Instanz, dem allgemeinen Grundsatze entgegen, ebenfalls entzogen
werden würde, so wird hierdurch im Einverständnisse des Ministerium der Justiz und der
Finanzen bestimmt, daß die im 146sten und 15 Asten Paragraphen des Gesetzes vom 27 sten
December 1833 enthaltene Bestimmung auf den nurerwähnten Fall nicht zu beziehen ist,
vielmehr sodann annoch ein Erkenntniß bei dem mitunterzeichneten Finanzministerium oder
beziehendlich bei dem Oberappellationsgerichte abgefaßt werden kann.
Dresden, den 17tten August 1842.
Ministerium der Justiz und der Finanzen.
von Koenneritz. von Zeschau.
Hausmann.