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Gesch-und Verorduungsblalt
für das Königreich Sachsen,
13½/ Stück vom Jahre 1842.
N36.) Verordnung,
den Beitritt des Herzogthums Sachsen-Altenburg, sowie einige nachträgliche
Bestimmungen zu der Uebereinkunft wegen Erleichterung der Paß= und Fremden-
polizei bei Reisen vermittelst der Eisenbahnen betreffend;
vom 13ten September 1842.
Nadhdem die Herzogl. Sachsen-Altenburgische Regierung mit Bezugnahme auf die be-
vorstehende Eröffnung der das Herzogliche Gebiet berührenden Fahrten auf der Stchsisch-
Bayerschen Eisenbahn den Wunsch zu erkennen gegeben hat, Sich der zwischen den Königl.
Sächsischen, Königl. Preußischen, Herzogl. Anhalt-Cöthenschen, Herzogl. Anhalt-Dessauischen
und Herzogl. Anhalt-Bernburgischen Regierungen wegen Erleichterung der Paß- und Frem-
denpolizei bei Reisen vermittelst der Eisenbahn bestehenden, durch Verordnung vom 20sten
November 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, 21stes Stück, nr. 65,
pag. 256) bekannt gemachten Uebereinkunft rücksichtlich des Herzogthums Sachsen-Alten-
burg anzuschließen, die obgedachten Regierungen von Sachsen, Preußen und Anhalt aber
mit dem Beitritt der gedachten Herzogl. Sächsischen Regierung sich allenthalben einverstan-
den erklärt und zu dessen Beurkundung gegenseitig Ministerialerklärungen ausgetauscht haben,
so wird solches und daß die vertragsmäßig vereinbarten Bestimmungen und Einrichtungen
wegen der Legitimirung durch Paßkarten vom 1 gten dieses Monats an in der in der Verordnung
vom 20sten November 1841 und nachher bemerkten Maaße auch auf das Herzogthum
Sachsen-Altenburg und in den Beziehungen zu Demselben Anwendung leiden, andurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Hiernächst ist in Folge der unter Zusammentritt von Commissarien der sämmtlichen be-
theiligten Regierungen, einschließlich der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen, stattgefundenen
Verhandlungen, theils wegen Erweiterung des im § 2 der Verordnung vom 20sten Novem-
ber 1841 bezeichneten Bahnrayons, theils sonst zu Erläuterung und Ergänzung der vorhin
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