Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Gesch-und Verorduungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
13½/ Stück vom Jahre 1842. 
    
  
N36.) Verordnung, 
den Beitritt des Herzogthums Sachsen-Altenburg, sowie einige nachträgliche 
Bestimmungen zu der Uebereinkunft wegen Erleichterung der Paß= und Fremden- 
polizei bei Reisen vermittelst der Eisenbahnen betreffend; 
vom 13ten September 1842. 
Nadhdem die Herzogl. Sachsen-Altenburgische Regierung mit Bezugnahme auf die be- 
vorstehende Eröffnung der das Herzogliche Gebiet berührenden Fahrten auf der Stchsisch- 
Bayerschen Eisenbahn den Wunsch zu erkennen gegeben hat, Sich der zwischen den Königl. 
Sächsischen, Königl. Preußischen, Herzogl. Anhalt-Cöthenschen, Herzogl. Anhalt-Dessauischen 
und Herzogl. Anhalt-Bernburgischen Regierungen wegen Erleichterung der Paß- und Frem- 
denpolizei bei Reisen vermittelst der Eisenbahn bestehenden, durch Verordnung vom 20sten 
November 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, 21stes Stück, nr. 65, 
pag. 256) bekannt gemachten Uebereinkunft rücksichtlich des Herzogthums Sachsen-Alten- 
burg anzuschließen, die obgedachten Regierungen von Sachsen, Preußen und Anhalt aber 
mit dem Beitritt der gedachten Herzogl. Sächsischen Regierung sich allenthalben einverstan- 
den erklärt und zu dessen Beurkundung gegenseitig Ministerialerklärungen ausgetauscht haben, 
so wird solches und daß die vertragsmäßig vereinbarten Bestimmungen und Einrichtungen 
wegen der Legitimirung durch Paßkarten vom 1 gten dieses Monats an in der in der Verordnung 
vom 20sten November 1841 und nachher bemerkten Maaße auch auf das Herzogthum 
Sachsen-Altenburg und in den Beziehungen zu Demselben Anwendung leiden, andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Hiernächst ist in Folge der unter Zusammentritt von Commissarien der sämmtlichen be- 
theiligten Regierungen, einschließlich der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen, stattgefundenen 
Verhandlungen, theils wegen Erweiterung des im § 2 der Verordnung vom 20sten Novem- 
ber 1841 bezeichneten Bahnrayons, theils sonst zu Erläuterung und Ergänzung der vorhin 
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