Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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M 39.) Verordnung 
an sämmtliche Criminal= und Polizeibehörden, die Concurrenz von Criminal- 
strafen mit polizeilichen Correctionsmaaßregeln betreffend: 
vom 17ten September 1842. 
E. ist wahrzunehmen gewesen, daß in denjenigen Fällen, in welchen Criminalverbrechen 
mit Polizeivergehen concurriren, die letzteren wegen unterlassener Vernehmung zwischen den 
Polizei= und Justizbehörden öfters ungeahndet bleiben, ja sogar muthwillige und gqualifi- 
cirte Bettler mit den in der Armenordnung vom 22sten October 1840, § 119 und 127 
angedrohten härtern Strafen und der Einlieferung in die Correctionsanstalt verschont geblie- 
ben sind, während sie wegen eines kleinern Criminalverbrechens vielleicht nur mit einer ge- 
ringen Gefängnißstrafe belegt wurden. 
Da dieses der Vorschrift in dem Gesetze über Competenzverhältnisse zwischen Justiz= und 
Verwaltungsbehörden vom 2 8sten Januar 1835, § 14 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 58) entgegen läuft, so wird von den Ministerien der Justiz und des Innern an 
sämmtliche Criminal= und Polizeibehörden hierdurch Folgendes verordnet. 
1. 
Wenn bei einer Polizeibehörde gegen ein Individuum wegen eines Polizeivergehens eine 
Untersuchung anhängig, diese jedoch wegen eines gleichzeitig oder im Fortgange derselben zur 
Anzeige kommenden Criminalverbrechens an die Eriminalbehörde abzugeben ist, so hat die 
Polizeibehörde bei Abgabe der Sache zugleich darauf anzutragen, daß ihr von dem Ausgange 
ver Criminaluntersuchung Nachricht ertheilt, und der Inculpat, dafern er verhaftet, zurück- 
sistirt werde, um wegen des Polizeivergehens Entschließung zu fassen, und es haben die 
Criminalbehörden derartigen Anträgen Folge zu geben. 
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— 
Andererseits haben aber auch die Criminalbehörden in denjenigen Fällen, in welchen 
sich im Laufe einer bei ihnen anhängigen Untersuchung eigiebt, daß der Inculpat neben 
dem wider ihn angezeigten Verbrechen, wegen einer Lagabondirenden Lebensweise oder wegen 
anderer Polizeivergehen, zur polizeilichen Correction oder zur Anwendung einer der in den 
§ 119 und 127 der Armenordnung gedachten Correctionshausstrafen sich eigne, der Po- 
lizeibehörde, unerwartet eines besondern Antrags, gleiche Mittheilung zu machen, oder den 
Verurtheilten nach verbüßter Criminalstrafe an die Polizeibehörde zu sistiren.
	        
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