Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

(∆ 115) 
Gesetzund Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
14## Stück vom Jahre 1842. 
    
  
„ 40.) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom löten April 1840 wegen Emittirung neuer 
Cassenbillets an die Stelle der zeitherigen; 
vom 15ten September 1842. 
D. die Vorbereitungen wegen der in Gemäßheit des Gesetzes vom 16ten April 1840 
bis zur Höhe eines Nominalbetrags von 3 Millionen Thaler zu creirenden neuen Cassenbillets 
soweit beendigt sind, daß in Kurzem mit Ausgabe derselben vorgeschritten werden kann, so wird, 
mit Allerhöchster Genehmigung, zu näherer Ausführung des vorangezogenen Gesetzes, Nach- 
stehendes hiermit verordnet und bekannt gemacht. 
§ 1# 
Mit der unmittelbaren Leitung und Controle sowohl bei Creirung der neuen, als auch 
bei Einziehung und künftiger Vernichtung der alten Cassenbillets ist 
der geheime Finanzrath Adolph von Weissenbach 
und 
der Bürgermeister Carl Balthafar Hübler, 
als dermaliger Vorstand des ständischen Ausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden, 
beauftragt. 
1842. 21
	        
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