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Sowohl Staats= als auch andere öffentliche Behörden und Cassenverwaltungen aller
Art haben, bei Vermeidung eigner Verantwortlichkeit, nur solche Cassenbillets in Zahlung
anzunehmen, oder auszugeben, von deren Aechtheit sie sich vollständig überzeugt halten, unächt-
scheinende hingegen sofort anzuhalten und wegen derartiger Vorkommnisse den Vorschriften der
unterm 2ten Juni d. J. von den Ministerien der Justiz, der Finanzen und des Innern erlassenen
gemeinschaftlichen Verordnung, die Ergreifung von Maasregeln gegen das Ueberhandnehmen
der Münzfälschungen und ähnlicher Vergehungen betreffend, nachzugehen.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten.
Dresden, am 15ten September 1842.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Constantin.