Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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„Wer dieses Papiergeld nachmacht, in der Absicht, es als Geld auszugeben, 
ist mit Zuchthausstrafe zweiten Grades bis zu Acht Jahren zu belegen, hat er 
aber dasselbe wirklich ausgegeben, so ist auf Zuchthausstrafe desselben Grades bis 
zu Zehn Jahren zu erkennen.“ 
Oberhalb dieser Strafgefetzbestimmung bedecken zwei durch eine kleine Rosette zusammen— 
gefügte Rollen, deren untere Enden zu beiden Seiten einer unterhalb des Sokkels ange- 
brachten Schnitzwerkverzierung hervorragen, den mittlern Theil ver Rahmeneinfassung. 
Sämmtliche Einfassungen der Schilder bestehen aus rollenähnlichen Verzierungen, welche 
mit Halbrosetten, Knöpfen und Laubwerk geschmückt, in Richtung und Form sehr verschie- 
den angeordnet und mit Schärpendrapirungen, Ehheun= und Fruchtgewinden mannigfaltig 
behangen sind. 
Der innere Raum des Vorderbildes wird von dem Terte eingenommen, welcher so ge- 
stellt ist, daß die Wasserzeichen varin lesbar bleiben. 
Der Tert lautet: 
Zehn Thaler, 
im 14 Thaler Fusse, 
Königlich Süchsisches Cassen-Billek. 
In Gemüssheit des Gesetzes vom 16. April 1840. 
Die erste Zeile ist durch kräftig gehaltene Fracturschrift ausgedrückt, deren Buchstaben 
mit einfachem griechischen, schon im Gestelle des Nahmenbildes vorkommenden Bandmuster 
geziert sind. 
Die zweite und vierte Zeile bestehen, erstere aus größerer, letztere aus fehr kleiner 
Lateinschrift (Antiqua); die in der dritten Zeile zu lesenden Worte „Königlich Säch- 
sisches Cassen-Billet" sind in lichter, mit gezahnten dunkeln Linien abgesetzter Fracturschrift 
gedruckt. 
Unter diesem Terte, fast ruhend auf dem mittlern Ornamente des untern Rahmen- 
gestelles, ist in eingebogenem (deutschem) Schilde von einem Reifen umgrenzt, das Landes- 
wappen mit der innerhalb des Reifens in Initialen angebrachten Umschrift 
4&IN THALER K. S. CASSEN BILLET. 
als trockner Stempel erhaben eingepreßt. 
An diesen Stempel schließen sich längliche gleichfalls erhaben eingepreßte Rahmen au, 
die aus Laubverschlingungen und Rundstäben zusammengesetzt sind, und zur linken Seite 
der den Handschriften nachgebildeten Namensunterschrift der beiden Commissarien
	        
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