Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Nach Ablauf dieser Frist wird, da nöthig, wegen gesetzlicher Abschneidung fernerer An- 
sprüche der Art, Einleitung getroffen werden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 20sten September 1842. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Nostitz und Jänckendorf. von Wietersheim. 
Stelzner. 
/42.) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchen= und Schulanlage betreffend: 
vom 2ö6sten September 1842. 
Nachdem die Bedürfnisse der einzelnen katholischen Kirchen- und Schulgemeinden in den 
Erblanden für das Jahr 1842, in Gemäsheit der Verordnung vom 12ten October 1841 
(Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, S. 232 flg.) 8 14 und 16 ausgemit— 
telt und die betreffenden Etats von dem unterzeichneten Ministerio festgestellt worden sind, 
so wird hierdurch folgendes verordnet: 
Die Kirchenanlage ist von den in die katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg 
Eingepfarrten nach den durch das Ausschreiben vom 12ten October vorigen Jahres (Gesetz— 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, S. 238) bestimmten Sätzen, bei welchen es auch 
für dieses Jahr bewendet, zu entrichten, und es hat daher jeder Beitragspflichtige, nach § 19 
der Eingangs angezogenen Verordnung, den auf ihn fallenden Beitrag am 15ten November 
dieses Jahres an die § 18 geordnete Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Dagegen bleibt das Ausschreiben einer Schulanlage auch für das Jahr 1842 ausgesetzt. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 26sten September 1842. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Wietersheim. 
Stelzner. 
  
Letzte Absendung: am 14ten October 1842.
	        
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