Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

( 170 ) 
Königlich Preußischen Salzadministration, von Von der Tonne. 
der Preußischen Lst ..... 3 Nthlr. # —.. 
1 . 
Anmerk. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den durch die Odermündungen 
ein= und über Neu-Berun ausgehenden Heringen erhoben. 
10. Von Weizen und andern unter Nr. 11 nicht besonders genannten Getreidearten, desgl. 
von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel und 
dem Niemen eingehend und durch die Häfen von Danzig und Memel, auch durch 
Elbing und Königsberg über Pillau ausgehend, Lom Preußischen Scheffel 3 Neugr. 
11. Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein= und über 
die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Preußischen Schefffe. 2 Neugr. 
II. Absch nitt. 
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie 
A. durch die Odermündungen oder über die nördliche Grenzlinie zwischen der Oder und 
dem Rhein, diesen Strom ausgenommen, eingehen und über die Grenzlinie zwi- 
schen Neu-Berun in Schlesien und Schärding am Thurm in Bayern, beide eben- 
genannte Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder umgekehrt; ferner wenn sie 
B. auf der linken Rheinseite landwärts ein= und auf der rechten Rheinseite ohne 
Ueberschreitung der Oder wieder ausgehen; desgleichen wenn sie 
C. auf der rechten Rheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnitt I. gedachten Straßen= 
züge), ein= und mit Ueberschreitung des Rheins wieder ausgehen, 
wird erhoben: 
  
9. Von Heringen (25, . . . .. . ..... . . ... 35 
  
  
  
  
Vom Centner. 
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II, Art. 2, c), neuen aihit. or. sisi. At. 
Kleidern (18), Leder und Lederarbeiten (21), Wolle und wollenen 
Garnen und Waaren (#d10 1 . 1 
  
45 
  
  
Anmerk. Wenn diese Waaren auf den in den folgenden Abschnitten genannten Straßen durchgesührt werden, so 
wird von denselben nur die dort bestimmte geringere Durchgangsabgabe erhoben. 
III. Absch nitt. 
Bei der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nachgenannten 
Straßen wird die Durchgangsabgabe dahin ermäßigt, daß von den beim Ein= und Aus- 
gang höher belegten Gegenständen nur erhoben wird: 
1. Von Waaren, welche
	        
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