Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

(171) 
a) auf der linken Rheinseite landwärts ein- und wieder ausgehen, oder welche 
b) auf dem Rheine, es sei zu Berg oder zu Thal, oder auf der Mosel in das 
Vereinsgebiet eingehen und auf Straßen auf der linken Rheinseite wieder aus— 
gehen, oder umgekehrt; ingleichen welche 
c) auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken landwärts eingehen und über 
die südliche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern 
(diesen Ort eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt; endlich welche 
d) über die nördliche Grenzlinie zwischen dem Rhein und der Elbe (beide Flüsse aus- 
geschlossen) eingehen und stromwärts aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder 
aus einem Mainhafen ausgehen, oder umgekehrt, 
vom Centner . .. 10 Ngr. oder 35 Er. 
2. Von Waaren, welche 
a) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlos— 
sen) ein- und wieder ausgehen; ingleichen welche 
b) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und zu Biebrich, aus oberhalb ge- 
legenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen, oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie 
von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, oder um- 
gekehrt, vom Centner. 41 Ngr. oder 153 Kr. 
3. Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich, 
sowie aus den Mainhäfen unterhalb Miltenberg über die südliche Grenzlinie zwi- 
schen Neuburg a. R. und Mittenwald (diesen Ort eingeschlossen) wieder ausge- 
führt werden, oder umgekehrt, vom Cenmer 2!I##“ Ngr. oder 10 Kr. 
4. Vom Vieh, und zwar: 
  
Vom Stück. 
4% u l/as: i Xt. 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühen 
und Rinden 15 3 
von Säugefüllen, Schweinen und Schafvieh ... . . . . u 1 
  
  
  
  
IV. Absch nitt. 
Bei der Waarendurchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken 
durchschneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durch- 
gangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Con- 
trolgebühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen 
solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.