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Vierte Abtheilung.
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe,
der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet
es im Allgemeinen bei den in der Wiener Congreßacte enthaltenen Bestimmungen, oder
den, auf den Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits
abgeschlossenen Uebereinkünften.
Fünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Der dem Tarif zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden
und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Centner, der Zoll.
centner, ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen
Zollpfunden:
935N 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
1120 — 1000 Bayerischen Pfunden,
2000 — 1000 Rheinbagerischen Kilogrammen,
935—500% — 1000 Württembergischen Pfunden,
933 16°9009 = 1000 Stchsischen (Dresdener) Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
Zollpfunde:
14— 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
28— 25 Bagerischen Pfunden,
2 = 1 Rheinbayerischem Kilogramm,
14— 15 Württembergischen Pfunden,
14— 15 Stachsischen (Dresdener) Pfunden;
und
Zollcentner:
36 — 35 Preußischen (Kurhessischen) Centnern zu 110 Pfunden,
28—25 Bayerischen Centnern zu 100 Pfunden,
2— 1 Rheinbayerischem Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 —37 Mürttembergischen Centnern zu 104 Pfunden,
36— 35 Sächsischen (Dresdener) Centnern zu 110 Pfunden.