Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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II. Werden Waaren unter Begleitscheincontrole versandt, oder bedarf es zum Waaren= 
verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Ngr. oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Ngr. oder 37 Kreuzer. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen und, so- 
viel das Königreich Sachsen betrifft, in der Verordnung vom 24 sten December 1836 (Ge- 
setz= und Verordnungsblatt S. 339) enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. 
III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewicht, oder nach dem Nettogewichterhoben. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zu- 
stande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit 
ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung 
wird Tara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung noth- 
wendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syprop u. s. w. die gewöhnlichen 
Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, 
zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Pa- 
pier, Pappen, Bindfaden und vergl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts 
nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, 
welche der Waare beigemischt sein möchten. 
b) Die Zölle werden vom Bruttogewicht erhoben: 
1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen; 
2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen 
Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht übersteigt; 
3Z. von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarif aus- 
drücklich festgesetzt ist. 
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll 
nicht nach dem Bruttogewicht zu erheben ist, wird das Nettogewicht der Verzol- 
lung zu Grunde gelegt. 
d) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten: 
1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarif bestimm- 
ten Sätzen berechnet. 
2. Gehen Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in ein- 
fache Säcke von Pack= oder Sackleinen, von Schilf= und Strohmatten oder 
ähnlichem Material gepackt ein, so können 4 Pfund vom Zollcentner für Tara 
gerechnet werden.
	        
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