Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Unter den im Tarif mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufgeführten 
Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke 
bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara 
für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem 
Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken ins Gewicht fällt. 
3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, de- 
ren Verzollung nach dem Nettogewicht stattfindet, den Taratarif gelten, oder 
das Nettogewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, 
oder der letzteren allein, ermitteln lassen will. 
Bei Flüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne 
Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport 
und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet und 
der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. 
A. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare 
und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarif angenommenen Tarasatze 
bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Nettoverwiegung eintreten 
zu lassen. 
e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Ab- 
schnitt IV) geringere Zollsätze stattfinden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung 
des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speciellen Verwiegung, im Ganzen 
berechnet werden: 
die Traglast eines Lastthieres zu drei Centner, 
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner, 
einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Centner, 
é" zweispänniger zu vier und zwanzig Centner, 
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr. 
IV. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei 
der Declaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigent- 
lichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Lei- 
nen 2c., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder 
als baumwollene Waaren declarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Floret- 
seide in Verbindung mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so 
genügt die Declaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (An- 
schroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und 
bei der Zollclassification außer Betracht. 
V. Sind in einem und demselben Collo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen 
Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Declaration zugleich die Menge einer jeden 
Waarengattung nach ihrem Nettogewicht angegeben werden.
	        
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