Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Geschieht dieß nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Be- 
hufs der speciellen Revision beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird, falls er 
das letztere ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung 
ablehnt und seine dießfällige Erklürung in den Begleitschein amtlich ausgenommen 
worden, im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewicht des Collo der Abgabensatz 
erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu 
erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellau, 
Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waa- 
ren (Mercerie) gehörigen, im Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern unter an- 
deren Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage 
solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet. 
VI. Die Declaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehöri- 
gen, im Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern unter andern Nummern aufge- 
führten Gegenstände, als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II, No. 20) soll nicht 
die Verzollung derselben nach dem höheren Tarifsatze für kurze Waaren zur Folge ha- 
ben, sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Nevisionsbefunde zulässig blei- 
ben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf specielle Ermittelung anträgt. 
VII. Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird: 
a) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) declarirt werden, die Durch- 
gangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage erhoben. 
b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang declarirt werden, erfolgt die Ent- 
richtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht 
aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter Richtung 
des Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte nöthig werden. 
e) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine 
Eingangsabgabe (1 Thaler oder 52 Kreuzer vom Centner), und nach der dritten 
Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an 
Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammengenommen davon 
zu entrichten sein würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt wer- 
den, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie bei b. 
VIII. Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen 
und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll= oder Hauptsteueramt oder eine andere 
competente Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Begleitscheincontrole von 
den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet 
werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälle- 
eutrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen. 
IX. a) Bei Nebenzollämtern erster Classe können Gegenstände, von welchen die Gesälle nicht
	        
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