Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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über fünf Thaler oder 82 Gulden vom Centner betragen, in unbeschränkter 
Menge eingehen. 
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt wer- 
den, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag 
von fünfzig Thalern oder 877 Gulden nicht übersteigen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Classe ohne Beschränkung 
hinsichtlich des Betrages erheben. 
b) Bei Nebenämtern zweiter Classe kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 101 Gulden 
vom Centner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Classe in 
Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung 
oder den ganzen Viehtransport den Betrag von zehn Thalern oder 171 Gulden 
nicht übersteigen. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von 
höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maaß- 
gabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transport eingehenden Waaren solcher 
Art den Betrag von zehn Thalern oder 177 Gulden nicht übersteigen dürfen. 
Den Ausfuhrzoll können Nebenzollämter zweiter Classe bis zum Betrage von 
zehn Thalern oder 172 Gulden erheben. 
) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte Ab- 
fertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen. 
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern 
dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden. 
X. Ees bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle 
Waarenquantitäten unter rolg# des Centners. — Gefällebeträge von weniger als 
cinem halben Neugroschen (oder fünf Pfennigen) oder einem Kreuzer werden überhaupt 
nicht erhoben. 
XI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämmt- 
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die besondern 
Kundmachungen verwiesen. 
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Tag der Ausgabe: der 5te November 1842.
	        
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