Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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oder sind sonst ähnliche Ungebührnisse von ihm wahrzunehmen; so hat er über das, was 
er davon in Erfahrung gebracht, Anzeige an das betreffende Appellationsgericht zu erstatten 
und dessen weitere Anordnung deshalb zu erwarten. 
b) Dabei ist der Amtshauptmann so befugt als verpflichtet, seine Erinnerungen wegen 
übler oder mangelhafter Verwaltung des Vermögens von Unmündigen oder diesen gleich zu 
achtenden Personen zuvor noch der betreffenden Obrigkeit, für den Fall, daß ihrer Auf- 
merksamkeit die Mängel entgangen sein könnten, mitzutheilen, um das Geeignete deshalb 
zu versügen. 
&# 6. Der Amtshauptmann hat die Aufsicht über die bei den Untergerichten angestell= Aufsicht auf das 
ten Personen zu führen, und wenn sich Ungebührnisse oder sonst ihre amtliche Wirksamkeit Personal der Unter— 
benachtheiligende Unordnungen dabei ergeben, deren Abstellung nicht schon durch Privat- gerichte. 
ermahnung oder Mittheilung an den Dirigenten des Gerichts zu erlangen ist, hat er die 
vorgesetzte obere Behörde davon in Kenntniß zu setzen. Insbesondere wird er, was das 
Dienstpersonal bei den Königl. Gerichten betrifft, sich mit der Dienstfähigkeit jedes Einzelnen 
genau bekannt machen und darüber in den alljährlich an das Justizministerium einzurei— 
chenden Dienstlisten der Königl. Untergerichte pflichtmäßige Auskunft geben. 
& 7.Ferner hat der Amtshauptmann die Depositen in den Königl. Untergerichten Aufsicht auf das 
jährlich wenigstens einmal, nach Anleitung der Verordnung vom #sten November 1814, ewesea, 
zu revidiren und den Erfolg dem Justizministerio anzuzeigen. richten « 
Is.SolltcsichVerdachtergeben,daßdasDepositenwesenbeiPatrimonialgerichtenl))beispackimoniak 
inUnordnungsei,sohatdetAmtshauptmanndarüberandasbetreffendeAppellations-,SeUchWs 
gerichtzubcrichten,cinerRevisionderDepositenqbernurdannsichzuunterziehen,wenn 
er dazu besondern Auftrag erhält. 
&9. Dem Anmtshauptmann liegt auch ob, von Zeit zu Zeit die Gefängnisse bei allen Aufsicht auf die 
Gerichten seines Bezirks zu revidiren; er hat dabei zu untersuchen, ob die Gefangenen in Gefänguisse 
jeder Beziehung angemessen behandelt werden. Die Abstellung der etwa wahrgenommenen 
Mängel hat er zu veranlassen und, da nöthig, an die vorgesetzte Behörde Bericht zu er- 
statten. " 
& 10. Dem Amtshauptmann steht die Aufsicht über die Verwaltung der Polizei Aufsicht auf die 
Seiten der Behörden seines Bezirks und über die gehörige Handhabung der Polizeigesetze Polbeiverwaltung. 
zu; nur die Polizeibehörden zu Dresden und Leipzig sind von dieser Aufsicht ausgenommen. 
& 11. Dieselbe erstreckt sich auf alles dem Gebiete der Polizei Angehörige und Be-Desfallsige Wirk- 
hufs derselben hat der Amtshauptmann nicht nur für die Abstellung der zu seiner Kennt- samteit des Arnts 
niß gelangenden polizeilichen Uebelstinde und mangelhaften Einrichtungen besorgt zu sein, hauptmanns. 
und ihm bekannt werdende Vernachlässigungen polizeilicher Vorschriften zu rügen; sondern 
es hat derselbe auch im Allgemeinen die Polizeiverwaltung in den einzelnen Orten seines 
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