(179 )
oder sind sonst ähnliche Ungebührnisse von ihm wahrzunehmen; so hat er über das, was
er davon in Erfahrung gebracht, Anzeige an das betreffende Appellationsgericht zu erstatten
und dessen weitere Anordnung deshalb zu erwarten.
b) Dabei ist der Amtshauptmann so befugt als verpflichtet, seine Erinnerungen wegen
übler oder mangelhafter Verwaltung des Vermögens von Unmündigen oder diesen gleich zu
achtenden Personen zuvor noch der betreffenden Obrigkeit, für den Fall, daß ihrer Auf-
merksamkeit die Mängel entgangen sein könnten, mitzutheilen, um das Geeignete deshalb
zu versügen.
6. Der Amtshauptmann hat die Aufsicht über die bei den Untergerichten angestell= Aufsicht auf das
ten Personen zu führen, und wenn sich Ungebührnisse oder sonst ihre amtliche Wirksamkeit Personal der Unter—
benachtheiligende Unordnungen dabei ergeben, deren Abstellung nicht schon durch Privat- gerichte.
ermahnung oder Mittheilung an den Dirigenten des Gerichts zu erlangen ist, hat er die
vorgesetzte obere Behörde davon in Kenntniß zu setzen. Insbesondere wird er, was das
Dienstpersonal bei den Königl. Gerichten betrifft, sich mit der Dienstfähigkeit jedes Einzelnen
genau bekannt machen und darüber in den alljährlich an das Justizministerium einzurei—
chenden Dienstlisten der Königl. Untergerichte pflichtmäßige Auskunft geben.
& 7.Ferner hat der Amtshauptmann die Depositen in den Königl. Untergerichten Aufsicht auf das
jährlich wenigstens einmal, nach Anleitung der Verordnung vom #sten November 1814, ewesea,
zu revidiren und den Erfolg dem Justizministerio anzuzeigen. richten «
Is.SolltcsichVerdachtergeben,daßdasDepositenwesenbeiPatrimonialgerichtenl))beispackimoniak
inUnordnungsei,sohatdetAmtshauptmanndarüberandasbetreffendeAppellations-,SeUchWs
gerichtzubcrichten,cinerRevisionderDepositenqbernurdannsichzuunterziehen,wenn
er dazu besondern Auftrag erhält.
&9. Dem Anmtshauptmann liegt auch ob, von Zeit zu Zeit die Gefängnisse bei allen Aufsicht auf die
Gerichten seines Bezirks zu revidiren; er hat dabei zu untersuchen, ob die Gefangenen in Gefänguisse
jeder Beziehung angemessen behandelt werden. Die Abstellung der etwa wahrgenommenen
Mängel hat er zu veranlassen und, da nöthig, an die vorgesetzte Behörde Bericht zu er-
statten. "
& 10. Dem Amtshauptmann steht die Aufsicht über die Verwaltung der Polizei Aufsicht auf die
Seiten der Behörden seines Bezirks und über die gehörige Handhabung der Polizeigesetze Polbeiverwaltung.
zu; nur die Polizeibehörden zu Dresden und Leipzig sind von dieser Aufsicht ausgenommen.
& 11. Dieselbe erstreckt sich auf alles dem Gebiete der Polizei Angehörige und Be-Desfallsige Wirk-
hufs derselben hat der Amtshauptmann nicht nur für die Abstellung der zu seiner Kennt- samteit des Arnts
niß gelangenden polizeilichen Uebelstinde und mangelhaften Einrichtungen besorgt zu sein, hauptmanns.
und ihm bekannt werdende Vernachlässigungen polizeilicher Vorschriften zu rügen; sondern
es hat derselbe auch im Allgemeinen die Polizeiverwaltung in den einzelnen Orten seines
30“