Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Verordnungen eine andere Art der Verwendung vorschreiben; in andern Fällen sind die 
Strafen zur Sportelcasse der betreffenden Kreisdirection einzurechnen. 
Leitung der Gendar- §J 20. Der Amtshauptmann leitet als Gendarmeriecommissarius die Gendarmerie- 
ser rage angelegenheiten seines Bezirks nach Maaßgabe der deshalb bestehenden besondern Vorschrif- 
ten. — Von den Vorfällen, von denen er in dieser Beziehung baldigster Kenntniß bedarf, 
haben ihm die Obrigkeiten seines Bezirks unverzüglich Nachricht zu geben. 
Wirkungskreis in §21. Zu allgemeinen Veranstaltungen, wodurch das Eigenthum gesichert, die Wohl- 
Bäu auf den Nahe fahrt und der Nahrungsstand befördert, und Verluste abgewendet werden sollen, hat der 
und Gewerbe. Amtshauptmann die nöthige Anregung und Anleitung zu geben, die Betheiligten aufzufor- 
dern, und soweit thunlich zu unterstützen. 
Insbesondere hat er dem Gange des Fabrik= und Gewerbwesens in seinem Bezirke 
seine stete Aufmerksamkeit zu widmen und nicht nur darüber, daß nicht störend darauf ein- 
gewirkt werde, zu wachen, sondern auch auf das zu achten, was einem größern Auf- 
schwunge desselben förderlich sein möchte, und darauf, ob hier oder da ein Erwerbszweig 
mit Nutzen sich einführen lasse, oder welche Maaßregeln bei etwa eintretenden Stockungen 
zu ergreifen sein dürften; er hat deshalb entweder selbst das Nöthige einzuleiten und vor- 
zukehren, oder, wenn es deshalb einer höhern Verfügung bedarf, Anzeige zur Kreisdirection 
zu erstatten. Letzteres hat auch zu geschehen über wichtige Ereignisse und Conjuncturen der 
Industrie, sowohl in Ansehung ganzer Gewerbs= und Handelszweige, als einzelner haupt- 
sächlicher Etablissements seines Bezirks; ingleichen wenn in seinem Bezirke oder an einzelnen 
Orten desselben Nahrungslosigkeit entstehen oder ein Gewerbe auffallend sinken sollte. 
Nicht weniger hat der Amtshauptmann sowohl mittelst der landwirthschaftlichen Ver- 
eine, als auch sonst, soweit er vermag, auf Erhebung und Vervollkommnung des land- 
wirthschaftlichen Gewerbes, auf Cultur der Waldungen, Anlage von Kunstwiesen, Anbau 
ertragreicher Gewächse, Veredelung der Viehracen und dergleichen durch Anregung und be- 
hülfliche Theilnahme hinzuwirken, insonderheit aber Behufs der Entwässerung versumpfter 
Ländereien mit Zuziehung der betreffenden Obrigkeit (welche deshalb Sporteln nicht zu er- 
heben hat) wegen der nöthigen Grabenhebungen und andern Veranstaltungen, insofern die 
Verbindlichkeit dazu klar ist, das Erforderliche anzuordnen, außerdem aber mit den Bethei- 
ligten zu verhandeln und einen Vergleich zu vermitteln, nach welchem dann von der Obrig- 
keit das Weitere zu verfügen ist. 
Aussicht über die –22. Der Anmtshauptmann hat innerhalb des ihm anvertrauten Bezirks über die 
zur Finanzverwal= einzelnen Zweige der Finanzverwaltung im Allgemeinen Aufsicht zu führen, zu dem Ende 
tung gehörigen Ge- 4 iess 7 .. . 
genstäudeun«Ltllgk-daraus,daßdaanteressedesStaatsnscus,ohneBcnachtheclcgungdesdavonmezum-n- 
meinen. nenden Wohlstandes der Unterthanen, allenthalben sichergestellt und befördert werde, unun- 
terbrochen seine Aufmerksamkeit zu richten, die von ihm dießfalls gemachten Beobachtungen 
oder ihm beigehenden nützlichen Vorschläge dem Finanzministerio anzuzeigen, etwaige in
	        
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