Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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dieser Beziehung ihm bekannt werdende Unordnungen, Mißbräuche und Gesetzesübertretungen 
hingegen zunächst zur Kenntniß der betreffenden Verwaltungsbehörden und, wenn dieß ohne 
Erfolg bleibt, zur Kenntniß des Finanzministerii zu bringen. 
Soweit nicht besondere Aufträge hierunter ertheilt werden, oder Gefahr auf dem Ver— 
zuge steht — welchenfalls jedoch der Amtshauptmann von der getroffenen Veranstaltung 
die betreffende Verwaltungsbehörde ungesäumt zu benachrichtigen hat — findet eine unmit— 
telbare Einwirkung hierbei nur in nachbemerkter Weise Statt. 
8 23. Das Cassen-, Rechnungs- und Actenwesen der Königl. Rentämter und In- Besondere Oblie— 
tradenverwaltungen hat der Amtshauptmann bei etwa zu seiner Kenntniß gelangenden Be= genheiten in Auck- 
schwerden, bei vorhandenem Verdachte unredlicher Gebahrung, oder bei sonst sich ergebender tn die Rent— 
besonderer Veranlassung, unter Zugrundlegung der Journale, Manuale, Vorbeschiedsextracte 
und Forstregister, zu revidiren. Die hierbei bemerkten kleinen Mängel sind sofort von ihm 
abzustellen; wegen größerer Gebrechen und im Rentamtsrechnungswesen wahrgenommener 
Unordnungen aber, ingleichen wegen etwaiger Cassendefecte, rücksichtlich welcher sodann von 
ihm gleichzeitig die zur Sicherheit des Staatsfiscus nöthige Vorkehrung zu treffen ist, hat 
derselbe ungesiumt an das Finanzministerium zu berichten. 
8 24. Die Königl. Domainen, sie mögen verpachtet, verwaltet, oder Andern zum In Nücksicht auf 
Nießbrauch überlassen sein, soll der Amtshauptmann, um sich von dem Zustande derselben die Demainen. 
und der dazu gehörigen Inventarien, ingleichen von dem Betriebe der Wirthschaft und da- 
von, ob die Pachter ihre Pachtsverbindlichkeiten gehörig erfüllen, zu unterrichten, von Zeit 
zu Zeit revidiren, (obschon derselbe von Einreichung specieller Revisionstabellen entbunden 
ist) und bei wahrgenommenen Mängeln nach der im § 23 ertheilten Vorschrift ver- 
fahren. 
6 25. Dem Anmtshauptmann liegt die Aufsicht auf die in seinem Bezirke befindlichen Auf die landes- 
Staatsgebäude in der Maaße ob, daß er sich von der Beschaffenheit und dem Zustande herrlichen Gebäude. 
derselben in Kenntniß setzt und fortwährend erhält, über ihre gehörige Unterhaltung und 
zweckmäßige Verwendung wacht, sich deshalb mit den betreffenden Landbaumeistern und 
Rentbeamten, — welchen die speciellere Aufsicht über die Gebäude, die Besorgung des 
Technischen, die Leitung und Ausführung der angeordneten Baue und die Rechnungsfüh- 
rung obliegt —, hierüber, sowie über die Preise der Baumaterialien, die Arbeitslöhne rc. 
vernimmt und nach Befinden allein oder gemeinschaftlich Anzeige und Anträge an das be- 
treffende Ministerium gelangen läßt, auch bei der Annahme der Amtsgewerken und Röhr- 
meister concurrirt. Zu dem Ende werden ihm die Baurevisionsprotocolle von den Land- 
baumeistern zu Prüfung der Anträge und Beifügung seiner Meinung oder seines Einver- 
ständnisses, sowohl hinsichtlich der Nothwendigkeit der Baue, als der Zweckmäßigkeit der 
Vorschläge zu Ausführung derselben, mitgetheilt, auch die hiernach zu fertigenden An- 
schläge, nebst den von ihm und den Landbaumeistern gemeinschaftlich zu erstattenden Ein-
	        
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