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Gemeinschaft mit dem Bezirks-Oberzoll= oder Obersteuerinspector die Aufsicht auf die Chaus-
see= und Brückengeldereinnahmen und die dazu bestimmten fiscalischen Gebäude.
Er bildet endlich die Dienstbehörde für den Chausseeinspector.
#28. Die Wirksamkeit der Amtshauptleute in Damm= und Uferbauangelegenheiten
wird durch das Mandat, die Elbstrom-Ufer= und Dammordnung enthaltend, vom 7ten
August 1819 bestimmt, indem dessen Vorschriften auch auf alle diejenigen übrigen Was-
ser-, Damm= und Uferbaue Anwendung leiden, welche ganz oder zum Theil auf Kosten der
Staatscasse geführt werden oder wobei einigermaaßen wichtigere und allgemeinere landes-
polizeiliche Rücksichten einschlagen. Demnach bestehet für alle dergleichen Angelegenheiten in
jedem Amts= oder Lanpgerichtsbezirke eine besondere Ufer= und Wasserbaucommission, welche
durch den Amtshauptmann und den Wasserbaudirector gebildet wird, zu welcher aber, so-
bald Rechte der Privaten oder sonstige Justizpuncte in Frage kommen, der Bezirksjustizbe-
amte und beziehendlich das Bezirkslandgericht, und wenn die betreffenden Ufer= und Wasser-
baue ganz oder zum Theil aus Staatsmitteln geführt werden, der Bezirksrentbeamte hinzu-
treten, und in welcher der Amtshauptmann das Directorium führt.
# 29. Der Amtshauptmann ist befugt und verpflichtet, wenn derselbe bei den Königl.
Posten Ungebührnisse, namentlich Saumseligkeit in Beförderung der Reisenden oder ein, die
Sicherheit der letztern geführdendes Verfahren wahrnimmt, die dabei Betheiligten unmittel-
bar zurecht zu weisen und die sofortige Abstellung des gerügten Ungebührnisses zu veranlas-
sen. Derselbe hat jedoch von derartigen Vorfällen das Oberpostamt in Kenntniß zu setzen.
Soviel hiernächst insbesondere die von den pferdehaltenden Einwohnern der Postanstalt
zu leistenden Vorspanndienste betrifft, so sind zwar die Posthalter berechtigt, in dringenden
Fällen, die zur Einspannung nöthigen Pferde, nach Maaßgabe des Generale's vom 6ten
Februar 1806 — die Einschärfung des § 54 der Postordnung vom Jahre 1713 betref-
fend — unmittelbar zu requiriren, im Uebrigen aber angewiesen, um Ausschreibung der
Vorspannpflichtigen die Amtshauptmannschaft anzugehen. Der Amtshauptmann hat daher
den an ihn dießfalls gelangenden Anträgen schleunige Folge zu geben, dabei aber zugleich
darauf, daß unter den Spannpflichtigen eine möglichst gleichmäßige Vertheilung der Dienst-
last Statt finde, Obacht zu nehmen.
§ 30. In Betreff der Salzregie liegt dem Amtshauptmann insbesondere die Beauf-
sichtigung der Ortsverkaufspreise ob. Derselbe hat sich zu diesem Zwecke, nicht allein der
Prüfung und resp. Feststellung der durch die Ortsobrigkeiten alljährlich mit Schluß des
Monats August bei ihm einzureichenden Preisverzeichnisse unter sorgfältiger Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse, zu unterziehen, sondern auch selbst aus bewegenden Gründen
die ihm erforderlich erscheinenden Abänderungen in den Salzpreisen zu veranlassen. Will
sich die Obrigkeit bei einer durch den Amtshauptmann vorgenommenen Abänderung nicht
beruhigen, so ist die Entscheidung der Kreisdirection einzuholen. (Vergl. Gesetz vom
1842. 31
auf die Damm, und
Uferbaue.
auf das Postwesen.
auf die Salzregie.