Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

auf Ausstellung der 
Gewerbesteuer- 
scheine. 
auf Ermittelung der 
Wildschaden und de— 
ren Taxation. 
Cognition in Be— 
schwerden gegen un- 
tergeordnete Diener. 
Wirkungekreis in 
Militärangelegen- 
heiten. 
(186 ) 
23sten Mai 1840, §& 8 und Ausführungsverordnung von demselben Tage § 17 und 18, 
S. 74 und 82 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840). 
#31. Der Amtshauptmann hat an Fabrikanten und andere Gewerbtreibende, wenn 
sie Bewohner kleiner Städte (vergl. Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 
1834, S. 377) oder des platten Landes sind und für die von ihnen in andern Zollver- 
einsstaaten zu machenden Ankäufe oder Bestellungen die, Artikel 18 des Zollvereinigungs- 
vertrags vom 30sten März 1833 zugesicherte Abgabenerleichterung in Anspruch nehmen 
wollen, auf Ansuchen das vorschriftmäßige Zeugniß darüber zu ertheilen, daß für ihr Ge- 
schäft in hiesigen Landen die gesetzlich bestehenden Steuern entrichtet werden (vergl. Verord- 
nung vom 25sten Februar 1835. Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre, 
Seite 268). 
Desgleichen hat der Amtshauptmann dem, einem andern Vereinsstaate angehörigen 
Gewerbtreibenden oder Handelsreisenden, welcher die vertragsmäßige Abgabenfreiheit für sei- 
nen Gewerbsbetrieb innerhalb Sachsens zu erlangen beabsichtigt und zu diesem Zwecke das 
Zeugniß einer competenten Behörde seines Heimathslandes über die ihm daselbst obliegende 
Steuerpflicht beibringt, einen Gewerbesteuerfreischein auszustellen, indem den gedachten 
Ausländern die Wahl nachzulassen ist, die Ausfertigung eines solchen entweder bei einer 
Amtshauptmannschaft oder bei dem Stadtrathe einer großen oder Mittelstadt nachzusuchen. 
(Vergl. Verordnung vom 14ten Januar 1837. Gesetz= und Verordnungsblatt desselben 
Jahres, S. 7). 
# 32. Der Leitung der Wildschädenwürderungen hat der Amtshauptmann den beste- 
henden Vorschriften und namentlich dem Generali vom 19ten Januar 1818 (Cod. Aug. 
Zte Forts., 2te Abth., S. 216) gemäß sich zu unterziehen. 
# 33. Wenn wider die der unmittelbaren Aufsicht des Amtshauptmanns untergeord- 
neten Diener Dienstbeschwerden geführt werden; so liegt ihm die erste Cognition in der 
Maaße ob, daß er über den Grund der Beschwerde Erörterung anzustellen, von dem An- 
geschuldigten Anzeige zu erfordern und der Sache gemäße Bescheidung zu geben, oder an 
die Behörde Bericht zu erstatten hat. 
§& 34. In Militärangelegenheiten bezieht sich die Mitwirkung des Amtshauptmanns 
im Wesentlichen 
auf das Unterkommen der Truppen und die für sie erforderlichen Transportmittel, 
auf die Necrutirungen und 
überhaupt auf alle Leistungen der Unterthanen und Communen an das Militär, nach 
den Bestimmungen der betreffenden Gesetze und Verordnungen, sowie 
auf Anträge von militärischer Assistenz bei landespolizeilichen Maaßregeln sowohl, als 
bei Gewährung von Privat-Forst= und Flurschutz. 
In allen den Marsch und die Uebungen der Truppen betreffenden Angelegenheiten, wo
	        
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