Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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eine mündliche oder schriftliche Erörterung erforderlich wird, ist der Amtshauptmann ermäch- 
tigt, sich an das Kriegsministerium oder die betreffende Commandobehörde unmittelbar 
zu wenden. -. ... 
Wirkungskreis i 
8 35. In Kirchen-, Schul- und Stiftungssachen beschraͤnkt sich die Wirksamkeit des Kirchen-, Schut- 
Amtshauptmanns auf die ihm, nach Befinden, deshalb zu ertheilenden besondern Aufträge. svus 
636. Dasselbe gilt von den durch die allgemeine Städteordnung, die Landgemeinde= Wirkungskreis in 
ordnung und die Armenordnung geordneten Communalangelegenheiten, vorbehältlich der in Communalangele- 
letzterer den Amtshauptleuten übertragenen ständigen Aufsichtsführung. genheiten. 
6 37. Der Amtshauptmann soll, wenn sein Bezirk an das Ausland grenzt, auf die Wirkungskreis in 
Grenz= und Hoheitsangelegenheiten sein besonderes Augenmerk richten und zu dem Ende dar- ——n–ds 
auf sehen, daß die Landesgrenzen nicht geschmälert werden und die ausländischen Nachbarn gelegenheien. 
weder Gebietsverletzungen und Eingriffe in die hoheitlichen Rechte sich erlauben, noch sonst 
eines Vefugnisses sich anmaaßen, welches dem Königl. Interesse oder dem der Unterthanen 
nachtheilig werden könnte. Wenn Fälle dieser Art eintreten, hat er, soweit thunlich, zu 
augenblicklicher Erhaltung des Besitzstandes die nöthigen Vorkehrungen zu treffen und gleich- 
zeitig zur Kreisdirection, auch wenn Königl. Forsten oder Domainen dabei betheiligt sind, 
zugleich an das Finanzministerium Anzeige zu erstatten. 
§ 38. In statistischer Hinsicht steht die Aufnahme der Bevölkerungslisten und der Wirkungskreis in 
Viehbestandslisten unter der Leitung der Amtshauptleute und es haben dieselben alles, was Sokte - raa“ 
zur Förderung übersichtlicher Staatskunde dient, auf Anlangen, oder, nach Befinden, auch soher groalnie 
nunaufgefordert, an den statistischen Verein einzusenden. 
Von außerordentlichen Vorfällen besonderer Wichtigkeit, z. B. großen Feuersbrünsten 
und andern Calamitäten, hat der Amtshauptmann, auch unerwartet der durch die Verord- 
nung vom 19ten Februar 1839 den Obrigkeiten zur Pflicht gemachten Anzeige, das be- 
treffende Ministerium und die Kreisdirection baldigst in Kenntniß zu setzen. 
8 39. Im Allgemeinen hat der Amtshauptmann die Verhältnisse des ihm anvertrau= Allgemeine Oblie- 
ten Bezirks in ihren verschiedenen Beziehungen zum Gegenstand seiner steten Aufmerksamkeit genheit des Amts- 
-. - . — -.,.. hauptmanns in Be- 
zu machen, und wenn er auf Gebrechen aufmerksam wird, welche abzustellen, auf Mängel, zug auf das Beste 
welche zu ergänzen, und auf Verbesserungen, welche auszuführen sein möchten; so hat er des ihm anrertrau- 
das Resultat seiner Beobachtung, nach Befinden nach vorgängiger Berathung mit sachkun= ken Bezirks. 
digen Personen, der betreffenden Landesbehörde anzuzeigen. Auch hat er, wenn ihm Ein- 
richtungen des Auslandes bekannt würden, welche ihm in ihrem Einflusse auf den diesseiti- 
gen Staat, oder einzelne Orte desselben wichtig erschienen, solche zu deren Kenntniß 
zu bringen. 
Uebrigens soll der Amtshauptmann das Beste der Einwohner seines Bezirks im Ganzen 
und Einzelnen zu befördern bemüht sein, mithin die Unterthanen aller Classen, wenn sie in 
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