Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Gegenstand. 
Thlr. Nar. 
pf. 
  
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Urkunden, für deren Aufbewahrung, von jeder, insofern deren nicht 
über 24, 
von jeder über diese zahl! 
Urlaubsbewilligung, für eine, zur Reise in das Ausland, nach 
Zweck und Dauer, . 15 Ngr. bis 
Urthel oder Bescheid in Disciplinar- und andern zur Cognition des 
Consistorii gehörigen, in der am Schlusse der gegenwärtigen 
Tarordnung befindlichen Anmerkung Sub 1 nicht ausgenom- 
menen Sachen, für dessen Abfassung, nebst einverleibten oder 
besonders beigefügten Entscheidungsgründen, von jeder Par- 
thei . . 1 Thlr. bis 
dessen Ausfertigung in forma probante unter dem großen 
Insiegel 
Verhör zu Pflegung der Güte, oder Vorbeschied, Abfassung eines 
Erkenntnisses, Recesses, Bescheides, von jeder Parthei 
bei weitläuftigen Sachen . 1 Thlr. 15 Ngr. bis 
Vernehmung eines Angeschuldigten in Diseciplinarsachen, mit Ein- 
schluß der Registratur, 10 Ngr. 15 Ngr. bis 
Verordnungen, mittelst welcher blos Anzeigen oder Acten erfordert 
werden, 
é-1wegen Vorladung zu einem Vorbeschied und andern 
Fällen, so hier nicht speciell aufgeführt, 
für eine, wegen Erlaß der Schulzeit, er mag bewil- 
ligt worden sein oder nicht, 10 Ngr. bis 
Anmerkung. Richtet sich nach dem Vermögen der Aeltern. 
Wenn in einer Verfügung mehrere Dispensationen ertheilt 
werden, passiren nur 10 Ngr. pro Kind. 
Verpflichtung eines Tarators, Hauswirths, Sachverständigen, 
  
  
  
 
	        
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