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hörigen Zinsleisten und Zinsscheine, in dem Mandate vom 26sten Januar 1775 (Coc.
Aug. 2te Forts., 1ster Th., S. 339) und in dem Decrete vom 1 Sten August 1819
(Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1833, S. 115) verordnet worden ist.
Unsere Collegien, die Dieasterien, Gerichte und Obrigkeiten, auch sonst Alle, die es
angeht, haben sich daher hiernach gebührend zu achten.
Dresden, am 7ien Juli 1842.
Friedrich August.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
Für den Justizminister:
Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim.
MW 47.) Verordnung,
den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Fürstlichen Regierung jüngerer Linie,
Reuß von Plauen, wegen Erstattung des Aufwandes für die Verpflegung
erkrankter oder verunglückter unbemittelter Unterthanen betreffend;
vom 1 2ten October 1842.
Ule Allerhöchster Genehmigung Sr. Königlichen Majestät ist zwischen der Königlich
Sächsischen und der Fürstlichen Regierung jüngerer Linie, Reuß von Plauen, in Bezug auf
die gegenseitige Erstattung des Aufwandes für die Verpflegung der in dem einen Staate
erkrankten oder verunglückten unbemittelten Angehörigen des andern Staates die nachstehend
abgedruckte Uebereinkunft abgeschlossen und durch Auswechselung unterm 1sten und bezie-
hendlich unterm Sten October a. c. ausgefertigter Ministerialerklärungen vollzogen worden.
Es wird daher die diesseits ausgefertigte Declaration andurch mit dem Verordnen, daß
dem Inhalte dieser Uebereinkunft von allen Behörden und sonst von Jedermann eintreten-
den Falls entsprechende Folge zu geben ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 12ten October 1842.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Stelzuer.