Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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— 49.) Verordnung, 
die Gewerbe= und Personalsteuerrevision für das Jahr 1843 betreffend: 
vom 15ten November 1842. 
D. für das Jahr 1843 die Erneuerung sämmtlicher Gewerbe= und Personalsteuercataster 
wieder erforderlich wird; so werden die Ortsobrigkeiten hierdurch erinnert, daß sie die von 
ihnen hierzu vorschriftmäßig aufzustellenden Einwohnerverzeichnisse 
a.] für Orte des platten Landes bis zum 15ten Januar 1843 
b.) für kleine und Mittelstädte 2lusten 
c.) für große Städte .Zusten 
und zwar bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 
— 20 Mgr. — für jedes Verzeichniß unter a, 
1 Thlr. — — * b, 
5.— – c, 
welche Geldbuße von 8 zu 8 Tagen um den einfachen Betrag derselben zu steigern ist, an 
die Districtscommissarien abzugeben haben. 
Dresden, am 15ten November 1842. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schulze. 
  
Berichtigung. 
Seite 184 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom J. 1842, Zeite 10 v" u. ist statt des 
Wortes „Aufbewahrung“ zu lesen: „Aufbereitung“. « 
— 
Letzte Absendung: am Zten December 1842.