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— 49.) Verordnung,
die Gewerbe= und Personalsteuerrevision für das Jahr 1843 betreffend:
vom 15ten November 1842.
D. für das Jahr 1843 die Erneuerung sämmtlicher Gewerbe= und Personalsteuercataster
wieder erforderlich wird; so werden die Ortsobrigkeiten hierdurch erinnert, daß sie die von
ihnen hierzu vorschriftmäßig aufzustellenden Einwohnerverzeichnisse
a.] für Orte des platten Landes bis zum 15ten Januar 1843
b.) für kleine und Mittelstädte 2lusten
c.) für große Städte .Zusten
und zwar bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von
— 20 Mgr. — für jedes Verzeichniß unter a,
1 Thlr. — — * b,
5.— – c,
welche Geldbuße von 8 zu 8 Tagen um den einfachen Betrag derselben zu steigern ist, an
die Districtscommissarien abzugeben haben.
Dresden, am 15ten November 1842.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Schulze.
Berichtigung.
Seite 184 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom J. 1842, Zeite 10 v" u. ist statt des
Wortes „Aufbewahrung“ zu lesen: „Aufbereitung“. «
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Letzte Absendung: am Zten December 1842.