Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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§ 19. Zu Einlösung der Pfänder und Erhebung des Ueberschusses legitimirt ausschließ Legitimation 
lich der Besitz des Pfandscheines selbst dann, wenn bekannt ist, daß der Inhaber nicht Ei- ch ui 
genthümer des Pfandes sei. sühren bei dem 
Würde jedoch vor erfolgter Einlösung des Pfandes oder Abhebung des Ueberschusses, mit Verluste verstl 
Angabe der Nummer und des Inhalts des Pfandscheines, sowie des Pfandes nach seinen 
eigenthümlichen Unterscheidungszeichen bei dem Leihhause angezeigt, daß ein solcher Schein 
entwendet worden, oder verloren gegangen sei, so wird dieß gegen Erlegung der Kosten im 
Oederaner Wochenblatte mit der Aufforderung an den Inhaber bekannt gemacht, sich bei der 
Leihhauserpedition zu melden. 
Erfolgt diese Anmeldung bis zum Ablaufe der § 18 zur Deposition festgesetzten Frist 
und behauptet der Inhaber des Pfandscheines ein Recht an demselben zu haben, so wird die 
Sache an das Königk. Gericht zu Oederan zur Erörterung und Entscheidung abgegeben; außer- 
dem erhält nach Ablauf jener zwölfmonatlichen Frist der Anzeiger, nach eidlicher Bestärkung 
seiner Angabe, den Ueberschuß in derselben Maaße ausgehändigt, als hätte er den Pfand- 
schein selbst producirt. 
& 20. Wie bereits erwähnt worden, hält sich die Leihanstalt wegen ihrer Befriedigung unzulässigkeit 
lediglich an das Pfand; es hat aber auch im Gegentheile kein Eigenthümer eines Pfandes der Reclama- 
das Befugniß, einen Anspruch daran zu formiren; wenn er nicht, unter Production des Plunale- 
Pfandscheines, zuvörderst die Leihhauscasse wegen Capitals, Zinsen und Kosten vollständig « 
befriedigt 
Mit Ausnahme des in vorstehendem § gedachten Falles kann auch keine Obrigkeit, keine 
milde Stiftung, kein Ehemann, keine Ehefrau und kein Vormund, Mündel, Pflegbefohl- 
ner oder Curator litis & bonorum, curator massae et hereditatis oder anderer An- 
gestellter, irgend einen Anspruch an das Pfand oder das Leihhaus machen oder eine Ver- 
kümmerung und Hülfsvollstreckung deshalb ausbringen, wenn nicht zugleich der Pfandschein 
producirt wird. 
Es ist auch die Anstalt, wenn der Inhaber des Pfandscheines in Concurs verfiele, nicht 
verbunden, das Pfand zur Concursmasse auszuliefern und ihre Forderungen bei dem Credit- 
wesen zu liquidiren; vielmehr ist in allen und jeden Veränderungen, welche in Ansehung 
der Person des Pfandscheininhabers oder in Ansehung des Rechts an dem Pfandscheine sich 
ereignen könnten, nur der Pfandschein selbst, nicht aber das Pfand, Gegenstand eines etwaigen 
Rechtsstreites. 
§#21. Trüge es sich zu, daß eine gestohlene Sache als Pfand bei dem Leihhause ver-Versetzung ge- 
setzt würde, so findet nur dann eine Vindication Seiten des Eigenthümers statt, wenn er stohlener 
binnen der letzten drei Monate vor der Verpfändung die Entwendung mit so genauer Angabe achen. 
der Erkennungszeichen bei der Leihhausexpedition angezeigt hat, daß die wirkliche Erkennung 
der Sache dadurch möglich wurde. 
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