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Gesetzes.)
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blättern darauf, wo die Wahllisten einzusehen sind, aufmerksam machen, und eine Anzahl
Eremplare der Wahlliste den Obrigkeiten mehrerer dazu geeigneter Städte des betreffenden
Wahlbezirks zur öffentlichen Auslegung zustellen.
Am Schlusse der Wahlliste ist zugleich der Tag bekannt zu machen, bis zu welchem
Reclamationen in Hinsicht auf Stimmberechtigung oder Wählbarkeit, sowohl zum Wahlmam,
als zum Abgeordneten, zulässig sind.
V. Urwahlen.
§15. Jach Verlauf der Reelamationsfrist ist zunächst die Wahlliste, soweit nöthi
zu berichtigen und festzustellen, was durch schriftlichen Nachtrag in den gedruckten Erempl,
ren geschehen kann.
Hierauf sind die Stimmberechtigten, unter Beifügung eines Eremplars der festgestellten
Wahlliste, eines gedruckten und gestempelten Stimmzettels und eines Formulars zum Beglei-
schreiben (s. § 17), mittelst einer nach dem Schema D. eingerichteten Ladung, zur Ernem
nung der Wahlmänner aufzufordern. Hierzu ist von dem Wahlcommissar eine Präclusivfrit
zu bestimmen, welche vom dritten bis spätestens zum achten Tage, vom Tage der Absendung
der Ladungen an gerechnet, anzufangen und einen Zeitraum von mindestens drei und läng
stens vierzehn Tagen zu umfassen hat.
Die Ladungen sind den Stimmberechtigten am Wohnorte des Commissars, nach Vor-
schrift der Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu § 87, 2 und 3 zu behändigen, auswär
tigen aber in der Regel mittelst recommandirter Schreiben durch die Post zu übersenden; fiele
letzteres nicht thunlich, so kann die Uebersendung durch einen Boten erfolgen, welchenfall
das tarmäßige Botenlohn vergütet wird. Bei mehrern Theilhabern eines Handels= oder
Fabrikgeschäfts sind die Ladungen zwar an die Person der einzelnen Stimmberechtigten z
richten, jedoch, nach Befinden, unter dem Couvert der Firma an das Geschäft selbst zu. über-
senden.
# 16. Die Zahl der Wahlmänner für jeden Wahlbezirk und beziehendlich für jede
Wahlabtheilung bestimmt sich nach der Anzahl der Stimmberechtigten, und zwar in der Maaße
daß auf je zehn dieser letztern ein Wahlmann zu ernennen und dabei eine Anzahl von einem
bis mit fünf nicht zu berücksichtigen, von fünf bis zu zehn aber für voll zu rechnen ist.
Sollte hierdurch jedoch die Zahl 18 nicht erreicht, oder die Zahl 24 überschritten wer
den, so ist obgedachter Maaßstab hiernach, soweit nöthig, abzuändern.
8 17. Die Stimmberechtigten haben die vorschriftmäßig ausgefüllten Stimmzette
auf beliebige Weise zu verschließen, und sodann an den Commissar oder Delegirten entweder
in Person abzugeben, oder mittelst eigenhändig vollzogenen, recommandirten Schreibens zu
übersenden.