Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

(Zu 9 8 des 
Gesetzes.) 
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blättern darauf, wo die Wahllisten einzusehen sind, aufmerksam machen, und eine Anzahl 
Eremplare der Wahlliste den Obrigkeiten mehrerer dazu geeigneter Städte des betreffenden 
Wahlbezirks zur öffentlichen Auslegung zustellen. 
Am Schlusse der Wahlliste ist zugleich der Tag bekannt zu machen, bis zu welchem 
Reclamationen in Hinsicht auf Stimmberechtigung oder Wählbarkeit, sowohl zum Wahlmam, 
als zum Abgeordneten, zulässig sind. 
V. Urwahlen. 
§15. Jach Verlauf der Reelamationsfrist ist zunächst die Wahlliste, soweit nöthi 
zu berichtigen und festzustellen, was durch schriftlichen Nachtrag in den gedruckten Erempl, 
ren geschehen kann. 
Hierauf sind die Stimmberechtigten, unter Beifügung eines Eremplars der festgestellten 
Wahlliste, eines gedruckten und gestempelten Stimmzettels und eines Formulars zum Beglei- 
schreiben (s. § 17), mittelst einer nach dem Schema D. eingerichteten Ladung, zur Ernem 
nung der Wahlmänner aufzufordern. Hierzu ist von dem Wahlcommissar eine Präclusivfrit 
zu bestimmen, welche vom dritten bis spätestens zum achten Tage, vom Tage der Absendung 
der Ladungen an gerechnet, anzufangen und einen Zeitraum von mindestens drei und läng 
stens vierzehn Tagen zu umfassen hat. 
Die Ladungen sind den Stimmberechtigten am Wohnorte des Commissars, nach Vor- 
schrift der Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu § 87, 2 und 3 zu behändigen, auswär 
tigen aber in der Regel mittelst recommandirter Schreiben durch die Post zu übersenden; fiele 
letzteres nicht thunlich, so kann die Uebersendung durch einen Boten erfolgen, welchenfall 
das tarmäßige Botenlohn vergütet wird. Bei mehrern Theilhabern eines Handels= oder 
Fabrikgeschäfts sind die Ladungen zwar an die Person der einzelnen Stimmberechtigten z 
richten, jedoch, nach Befinden, unter dem Couvert der Firma an das Geschäft selbst zu. über- 
senden. 
# 16. Die Zahl der Wahlmänner für jeden Wahlbezirk und beziehendlich für jede 
Wahlabtheilung bestimmt sich nach der Anzahl der Stimmberechtigten, und zwar in der Maaße 
daß auf je zehn dieser letztern ein Wahlmann zu ernennen und dabei eine Anzahl von einem 
bis mit fünf nicht zu berücksichtigen, von fünf bis zu zehn aber für voll zu rechnen ist. 
Sollte hierdurch jedoch die Zahl 18 nicht erreicht, oder die Zahl 24 überschritten wer 
den, so ist obgedachter Maaßstab hiernach, soweit nöthig, abzuändern. 
8 17. Die Stimmberechtigten haben die vorschriftmäßig ausgefüllten Stimmzette 
auf beliebige Weise zu verschließen, und sodann an den Commissar oder Delegirten entweder 
in Person abzugeben, oder mittelst eigenhändig vollzogenen, recommandirten Schreibens zu 
übersenden.
	        
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