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Damit der Wahlcommissar, wenn er das Urwahlgeschäft in mehrern Wahlabtheilungen,
ohne Bestellung von Delegirten, außerhalb des Wahlbezirks selbst leitet, (s. 9 19) zu erkennen
vermöge, welcher Abtheilung jeder eingehende Wahlzettel angehöre, hat er die hinauszuge-
beuden Formulare auf der Außenseite mit der Nummer der Wahlabtheilung zu versehen;
erfolgt aber der Verschluß des Stimmzettels durch Couvert, so hat der Einsender jene Num-
mer auf dem Couvert zu bemerten. Auf dem hinauszugebenden Formular des Stimmzzttels
hat der Wahlcommissar die Stimmenden durch eine beizudruckende Bemerkung noch beson-
ders darauf aufmerksam zu machen, daß der Stimmzettel nicht zu unterschreiben, wohl aber
auf geeignete Weise zu verschließen sei, auch daß der Stimmzettel, — insofern die Abgabe
nicht in Person erfolge — mittelst des im Schema mitfolgenden Begleitschreibens einzusen-
den sei, und daß dieses Begleitschreiben unbedingt eigenhändig vollzogen sein müsse.
* 18. Die abgegebenen Stimmzettel, über deren Eingang von den betreffenden Be-
hörden ein Protocoll unter fortlaufender Nummer mit Bemerkung der Art und der Zeit des
Eingangs, sowie der dabei Anwesenden, zu führen ist, sind sogleich bei dem Eingange un-
eröffnet in eine verschlossene Wahlurne zu legen, die Begleitungsschreiben aber unter Ver-
schluß aufzubewahren.
Der Commissar oder Delegirte hat dafür zu sorgen, daß auch schon hierbei allenthalben,
soviel irgend thunlich, die fortdauernde Concurrenz einiger oder mindestens eines Wahlgehül-
sen (§ 19) stattfinde.
Jedenfalls ist die Wahlurne zugleich von dem betreffenden Stadtrath und einigen Wahl-
gehülfen zu versiegeln.
§ 19. Nach Ablauf des Präclnsiotermins für Einreichung der Stimmzettel ist die
Urwahl selbst in einer geeigneten Stadt des Wahlbezirks, oder beziehendlich der Wahlabthei-
lung unverweilt vorzunehmen.
Leitet der Wahlcommissar für eine Wahlabtheilung, ohne Bestellung eines Delegixten,
das Wahlgeschäft selbst (§.6), so kann er die Wahl, sowie die Leitung des Geschäfts über-
haupt, auch außerhalb der Wahlabtheilung besorgen.
Die Wahl ist unter Zuziehung eines Mitgliedes des Stadtrathes und zweier Mitglieder
der Stadtverordueten des Ortes der Wahlhandlung, sowie zweier Stimmberechtigten der Wahl-
abtheilung oder des Wahlbezirks, als Wahlgehülfen, auch eines legitimirten Protocollanten,
zu vollziehen.
Zu dem Ende ist die Wahlurne zu eröffnen, die Zahl der Stimmzettel mit dem Ein-
gangsverzeichnisse zu vergleichen, hierauf, nach Mischung der Stimmzettel, deren Eröffnung
und die Stimmenzählung nach § 145 und 147 der allgemeinen Städteordnung zu bewirken,
und über dieß alles ein vollständiges Protocoll aufzunehmen, das Ergebniß aber, wenn die
Wahlhandlung von einem Delegirten geleitet worden, dem Commissar anzugzeigen.
1812. 3