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VI. Abgeordnetenwahl.
§ 20. Der Wahlcommissar hat die Namen der ernannten Wahlmänner, sowie Ort
und Zeit der Wahlhandlung durch die amtlichen und sonstige geeignete Provincialblätter nach
Verschiedenheit der Ausdehnung des Wahlbezirks und der Beschaffenheit der Umstände, we-
nigstens 8 Tage vor dem Wahltage bekannt zu machen.
8 21. Die Wahlhandlung, zu welcher die Wahlmänner, unter Zufertigung eines
Verzeichnisses derselben, noch besonvers schriftlich nach § 15 vorzuladen sind, ist in einer ge-
eigneten Stadt des Wahlbezirks, und zwar mit der einzigen Modification, daß die Zusam-
mensetzung der Wahlgehülfen nach § 19 gegenwärtiger Verordnung zu erfolgen hat, dvurch-
aus nach Vorschrift des Wahlgesetzes § 66 bis 73 zu vollziehen.
*&* 22. Acht Tage nach Ablauf der § 8 gedachten Frist hat der Wahlcommissar über
den Stand des Wahlgeschäftes und über die Zeit, zu welcher hiernach die Ausfertigung und
Bekanntmachung der Wahlliste (§& 13, 14) zu erwarten sei, an die Kreisdirection zu
berichten.
Sodann ferner:
über die erfolgte Ladung zur Urwahl (§J 15), über die stattgefundene Urwahl und Anord-
nung der Abgeordnetenwahl (§8 19, 20) und über die geschehene Vollziehung der Abgeord-
netenwahl. (§ 21)
Dresden, am 3ten Januar 1842.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.