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II. Stimmberechtigte,
welche nach § 5 des Gesetzes vom 7ten März 1839 und § 10 und 12 der
Vollziehungsverordnung dazu, zwar zu Wahlmännern, nicht aber zu
Abgeordueten wählbar sind.
Anmerkung. Hier sind dieselben Spalten, wie für die erste Classe der Stimmberechtigten,
beizubehalten. Es unterscheidet sich aber diese zweite Classe von der ersten dadurch,
daß für dieselbe nur noch viejenigen übrig bleiben, welche zwar nach § 3 und 5
des angezogenen Gesetzes stimmberechtigt und zur Ernennung als Wahlmänner be-
fähigt, dagegen aber, weil ihnen
a) die Erfüllung des 30sten Lebensjahrs, oder
b) dreijähriger wesentlicher Aufenthalt im Lande, oder
I) dreijährige Entrichtung eines Gewerbesteuerbeitrags in einer der drei ersten
Unterabtheilungen
abgeht, zu Abgeordneten nicht wählbar sind.
III. Stimmberechtigte,
welche nach § 5 des Gesetzes vom 7ten März 1839 und § 10 und 12 der
Vollziehungsverordnung weder zu Wahlmännern, noch zu
Abgeordneten wählbar sind.
Anmerkung. Auch hier sind dieselben Spalten, wie für die erste und zweite Classe, bei-
zubehalten, in diese dritte Classe aber nur diejenigen Stimmberechtigten aufzuneh-
men, welche entweder
a) nach § 9 des Wahlgesetzes, weil sie in ausländischen activem Dienste stehen,
oder
b) nach § 23 desselben Gesetzes (§ 11 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz
vom 7ten März 1839) als Administratoren der Geschäfte moralischer Perso-
nen, oder gesetzliche Nutznießer der Geschäfte ihrer Eheweiber oder Kinder.
weder zu Wahlmännern, noch zu Abgeordneten wählbar sind.
1842. 4