4.) Verordnung,
die Beschleunigung künftiger Landtagswahlen betreffend;
vom 4ten Januar 1842.
D. Wahrnehmung der bisher, besonders aber bei den letzten Landtagswahlen, großen-
theils Statt gefundenen Verzögerung des Wahlgeschäftes macht es nöthig, zu künftiger bes-
serer Förderung desselben geeignete Vorkehrung zu treffen, es wird daher deshalb Folgendes
hiermit verordnet:
A. Die Wahlen der Rittergutsbesitzer betreffend.
# 1. Alsbald nach erfolgter Anordnung der Wahl werden den Kreisvorsitzenden und
dem Oberlausitzer Landesältesten oder deren Stellvertretern über die, in der Zwischenzeit hin-
sichtlich der Rittergüter des betreffenden Landestheils eingetretenen, Besitzveränderungen und
neuen Beleihungen die erforderlichen Nachweisungen zugehen.
##2. Dieselben werden sich hierauf beeilen, die auf die Stimmberechtigung und Wähl-
barkeit der Besitzer Bezug habenden persönlichen Verhältnisse zu constatiren und in dessen
Verfolg die Anfertigung und Einreichung der § 34 des Wahlgesetzes erwähnten Listen zu
bewirken.
# 3. Damit sie auch von dem Kenntniß erlangen, was sich nach Befinden aus ge-
richtlichen Verhandlungen über Hindernisse der Stimmberechtigung und Wählbarkeit ergiebt,
so werden die betreffenden Gerichtsstellen hierdurch angewiesen, von den bei ihnen in dieser
Beziehung vorgekommenen Umständen dem Kreisvorsitzenden und beziehendlich dem Landes-
dltesten, oder deren Stellvertretern, binnen längstens vierzehn Tagen von erfolgter Publi-
cation der Anordnung zur Landtagswahl, bei Vermeidung von fünf Thalern Strafe, Mit-
theilung zu machen.
§ 4. Hätte von den Vorsitzenden die Einreichung der Liste an die Kreisdirection bin-
nen sechs Wochen nach deshalb erhaltener Veranlassung nicht bewirkt werden können, so
haben sie mit Ablauf dieser Zeit von den Anstandsursachen der Kreisdirection Anzeige zu
machen.
5. Nach Zurückempfang der genehmigten Listen werden sie auf die baldthunlichste
Anberaumung des Wahlconvents Bedacht nehmen und jedenfalls binnen der nächsten vier
Wochen über den Stand der Sache Bericht zur Kreisdirection erstatten.
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