Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

( 22) 
B. Die Wahlen der städtischen Abgeordneten betreffend. 
§ 6. Zu Fertigung der Stimm= und Wahllisten (§ 50 des Wahlgesetzes) hat der 
Commissar die städtischen Obrigkeiten unverweilt nach Empfang des Auftrags zu veranlassen 
und ihnen dabei zu deren Einreichung eine Frist von vier bis höchstens fünf Wochen bei 
Androhung einer Strafe von fünf Thalern zu bestimmen. 
# 7. Dabei wird er die Obrigkeiten auf die Nothwendigkeit hinweisen, die in der 
Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu §8 58 des Wahlgesetzes vorgeschriebene, mit einer 
Fristbestimmung von drei Wochen verbundene Aufforderung der Nichtangesessenen sofort nach 
dem Erhalten der vorstehend gedachten commissarischen Veranlassung zu veranstalten. 
& 8. Der Commissar, von welchem die Prüfung der eingehenden Stimm= und Wahl- 
listen und soweit nöthig deren Berichtigung ohne Aufenthalt und mit thunlichster Beschleu- 
nigung vorzunehmen und zu verfügen ist, hat der Obrigkeit zu nachheriger Ausfertigung des 
auszuhängenden Eremplars und Einsendung desselben zu seiner Vidirung eine mit Strafan- 
drohung von fünf Thalern verbundene Frist von Vier Tagen zu gestatten, die nur 
bei größern Städten, nach des Commissars Ermessen, bis auf 8 Tage erstreckt werden kann. 
§ 9. Bei der sodann erfolgenden Anweisung der Obrigkeit zu Bewerkstelligung der Ur- 
wahl (§ 51 bis 53 des Wahlgesetzes) hat der Commissar für die Einsendung des Proto- 
colls über die Statt gefundene Ernennung der Wahlmänner (§ 54 des Wahlgesetzes) eine 
bei fünf Thaler Strafe innezuhaltende Frist von drei bis höchstens vier Wochen 
einzuräumen. 
# 10. Der Commissar wird die Anfertigung und Bekanntmachung des gemeinschaftli- 
chen Verzeichnisses der Wahlmänner des Bezirks, sowie der Liste der zu Abgeordneten 
Wählbaren (§ 62 und 63 des Wahlgesetzes), ingleichen die Ladung der Wahlmänner (§ 64 
und 65 des Wahlgesetzes) dergestalt zu fördern bemüht sein, daß, mit Einschluß des § 63 
des Wahlgesetzes gedachten 1 Atägigen Zeitraums, die Wahl des Abgeordneten binnen drei 
bis längstens vier Wochen, vom Eingange der Protocolle über die Ernennung der 
Wahlmänner an gerechnet, beendigt sein könne. « 
§11.ScchsWochennach-erhaltenemAuftragehatderCommissarderKreisch 
rection anzuzeigen, ob sämmtliche Stimm= und Wahllisten eingegangen sind, oder welche 
Obrigkeiten damit noch zurückstehen, welche Veranstaltung er zu Erledigung desfallsiger 
Rückstände getroffen habe, und bis zu welcher Zeit, den vorliegenden Umständen nach, die 
vollständige Einreichung der Protocolle über die Ernennung der Wahlmänner zu erwarten 
stehe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.