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B. Die Wahlen der städtischen Abgeordneten betreffend.
§ 6. Zu Fertigung der Stimm= und Wahllisten (§ 50 des Wahlgesetzes) hat der
Commissar die städtischen Obrigkeiten unverweilt nach Empfang des Auftrags zu veranlassen
und ihnen dabei zu deren Einreichung eine Frist von vier bis höchstens fünf Wochen bei
Androhung einer Strafe von fünf Thalern zu bestimmen.
# 7. Dabei wird er die Obrigkeiten auf die Nothwendigkeit hinweisen, die in der
Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu §8 58 des Wahlgesetzes vorgeschriebene, mit einer
Fristbestimmung von drei Wochen verbundene Aufforderung der Nichtangesessenen sofort nach
dem Erhalten der vorstehend gedachten commissarischen Veranlassung zu veranstalten.
& 8. Der Commissar, von welchem die Prüfung der eingehenden Stimm= und Wahl-
listen und soweit nöthig deren Berichtigung ohne Aufenthalt und mit thunlichster Beschleu-
nigung vorzunehmen und zu verfügen ist, hat der Obrigkeit zu nachheriger Ausfertigung des
auszuhängenden Eremplars und Einsendung desselben zu seiner Vidirung eine mit Strafan-
drohung von fünf Thalern verbundene Frist von Vier Tagen zu gestatten, die nur
bei größern Städten, nach des Commissars Ermessen, bis auf 8 Tage erstreckt werden kann.
§ 9. Bei der sodann erfolgenden Anweisung der Obrigkeit zu Bewerkstelligung der Ur-
wahl (§ 51 bis 53 des Wahlgesetzes) hat der Commissar für die Einsendung des Proto-
colls über die Statt gefundene Ernennung der Wahlmänner (§ 54 des Wahlgesetzes) eine
bei fünf Thaler Strafe innezuhaltende Frist von drei bis höchstens vier Wochen
einzuräumen.
# 10. Der Commissar wird die Anfertigung und Bekanntmachung des gemeinschaftli-
chen Verzeichnisses der Wahlmänner des Bezirks, sowie der Liste der zu Abgeordneten
Wählbaren (§ 62 und 63 des Wahlgesetzes), ingleichen die Ladung der Wahlmänner (§ 64
und 65 des Wahlgesetzes) dergestalt zu fördern bemüht sein, daß, mit Einschluß des § 63
des Wahlgesetzes gedachten 1 Atägigen Zeitraums, die Wahl des Abgeordneten binnen drei
bis längstens vier Wochen, vom Eingange der Protocolle über die Ernennung der
Wahlmänner an gerechnet, beendigt sein könne. «
§11.ScchsWochennach-erhaltenemAuftragehatderCommissarderKreisch
rection anzuzeigen, ob sämmtliche Stimm= und Wahllisten eingegangen sind, oder welche
Obrigkeiten damit noch zurückstehen, welche Veranstaltung er zu Erledigung desfallsiger
Rückstände getroffen habe, und bis zu welcher Zeit, den vorliegenden Umständen nach, die
vollständige Einreichung der Protocolle über die Ernennung der Wahlmänner zu erwarten
stehe.