Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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&12. Nach Verfluß nurgedachter Zeit ist der Kreisdirection fernerweit darüber zu be- 
richten, ob zu Bestimmung des — solchenfalls zu benennenden — Tags der Abgeordne- 
tenwahl zu gelangen gewesen sei, oder ob und welche Anstände deshalb obwalten, wie de- 
ren Erledigung eingeleitet sei, und wenn hiernach die Wahl vermnthlich werde stattfinden 
können. 
13. Sofort mit dem zur Wahl anberaumten, oder doch nach Vorstehendem für 
selbige als vermuthlich bezeichneten Tage, erstattet der Commissar — unabhängig von dem 
Hauptberichte über das Resultat der Wahl — der Kreisdirection Anzeige, ob die Wahl 
vor sich gegangen sei, oder wodurch dieselbe etwa noch behindert werde, und welche Vor- 
fehrung getroffen sei, diese Behinderung zu entfernen. 
C. Die Wahlen der Abgeordneten des Bauernstandes betreffend. 
14. Den Behörden, unter deren Gerichtsbarkeit mit Wohnfitz versehene Landgrund-- 
stücke sich befinden, liegt zwar bereits nach der Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu 
& 78 des Wahlgesetzes ob, die daselbst erwähnten Verzeichnisse und gutachtlichen Anzei- 
gen binnen drei Wochen, vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der ernannten 
Wahlcommissarien an gerechnet, an den betreffenden Commissar unerinnert einzureichen, 
und sie haben diese von der Publication jener Bekanntmachung anhebende Frist, wie hier- 
mit verordnet wird, bei Vermeidung von fünf Thalern Strafe innenzuhalten; es mö- 
gen aber auch sowohl die Kreisdirectionen, als die Wahlcommissare, alsbald nach erfolg- 
ter Anordnung der Wahl und beziehendlich nach erhaltenem Auftrage, geeignete Veraustal= 
tung treffen, jene Behörden auf diese ihre Obliegenheit und zugleich auf die Stelle des 
Gesetz= und Verordnungsblattes, wo das Schema zu den einzureichenden — künftig nach 
der Anfuge O einzurichtenden — Vefzeichnissen zu finden sei, noch besonders aufmerksam 
zu machen, wobei zugleich auf. die § 27 gegenwärtiger Verordnung enthaltene Strafan- 
drohung wegen überhaupt in dem Fortgange des Wahlgeschäftes durch Mangelhaftigkeit 
und Unrichtigkeit der Arbeiten verursachten Aufenthalts zu verweisen ist. 
56# 15. Unverzüglich nach Eingang der § 14 gedachten Verzeichnisse wird der Com- 
missar die Durchgehung derselben, die Bildung der Wahlabtheilungen, auch die Delegation 
der Obrigkeiten zu Leitung der Urwahlen vornehmen und zu Anfertigung der Grundlisten 
(7 83 des Wahlgesetzes) auffordern, zu deren Einreichung eine Frist von acht bis höch- 
stens vierzehn Tagen bei Androhung einer Strafe von fünf Thalern von ihm 
anzuberaumen ist. 
§ 16. Ebenso wird der Commissar die Prüfung und Ausfertigung der Grundlisten 
bestens beschleunigen; bei deren Zurückstellung an die delegirte Obrigkeit hat er eine Frist
	        
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