Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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D. Die Wahlen des Handels= und Fabrikstandes betreffend. 
# 23. Wegen Förderung der Wahl der Vertreter des Handels und Fabrikwesens be- 
wendet es zur Zeit bei den Vorschriften der zu Ausführung des Gesetzes vom 7ten März 
1839 unterm z3ten dieses Monats ergangenen Verordnung. 
E. Allgemeine Bestimmungen. 
#24. Bei den in Vorstehendem und in der nurgedachten Verordnung vom Zten dieses 
Monats erwähnten Fristen, für welche zwischen einer kürzern oder längern Dauer die Wahl 
gelassen ist, wird der Commissar die auf einen bestimmten Zeitraum von ihm zu treffende 
Verfügung nach den vorliegenden Verhältnissen ermessen. 
§25. Wenn die Fristen nicht innengehalten werden, ist der Commissar ermächtigt, die 
säumige Behörde durch erhöhte Strafauflage zu Erledigung des Rückstandes, binnen ferner- 
weit festzustellender, nach den Verhältnissen zu bemessender kurzer Frist, anzuhalten oder 
auch, nach seinem Ermessen, das erforderliche Geschäft durch eine andere geeignete Behörde, 
auf Kosten der Säumigen, besorgen zu lassen. 
§ 26. Diie verwirkten an die Sportelcasse der Kreisdirection einzuliefernden Strafen 
haben die Commissarien, nach Befinden durch die betreffende Gerichtsbehörde, einzubringen. 
Erlasse können, auf den Grund genügend nachgewiesener Behinderungsursachen bei Innehal- 
tung der Frist, nur von der Kreisdirection bewilligt werden. 
§27. Sollten sich Behörden bei den ihnen obliegenden Wahlgeschäften solche Unacht- 
samkeiten und eine solche Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit der Arbeiten zu Schulden kom- 
men lassen, welche Aufenthalt in den Fortgang des Wahlverfahrens bringen, so sind die- 
selben mit Ordnungsstrafen von Fünf bis Zwanzig Thalern zu belegen, welche die 
Kreisdirectionen auf desfallsige Berichtserstattung der Commissarien, oder nach Befinden auf 
den Grund eigner Wahrnehmung, zu erkennen haben. 
*28. Die Kreisdirectionen haben nach Maaßgabe der ihnen von den Commissarien 
in den vorerwähnten Zeitabschnitten oder auch sonst zugehenden Anzeigen, sowie bei etwani- 
gem Zurückbleiben der vorgeschriebenen Berichtserstattung, soweit nöthig und dienlich auch 
ihrer Seits zu Beseitigung der sich ergebenden Anstände die geeigneten Verfügungen und 
Einleitungen zu treffen. 
#209. Insbesondere bleibt ihnen zu diesem Behufe nachgelassen, eines ihrer Mit- 
glieder, dem dazu ein ostensibles allgemeines Commissoriale auszufertigen ist, zu beauftra-
	        
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